Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwillig gesetzlich Krankenversicherter mit pauschalversicherter geringfügiger Beschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beitragsbemessung der freiwillig gesetzlich Krankenversicherten sind alle Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen.

2. Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung eines freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist für die Beitragsbemessung nicht heranzuziehen, wenn der Arbeitgeber für diese Beschäftigung einen Pauschalversicherungsbeitrag zu leisten hat.

 

Normenkette

SGB V §§ 240, 238a, 249b, 240 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 1-2, § 7; SGB IV § 8 Abs. 1; SGG §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen B 12 KR 25/03 R)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung in der Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2002. Der 1943 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1992 Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit 1. Februar 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 20. Dezember 1996 war er als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung bei der Beklagten versichert; ab 1. April 2002 erfüllt er die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Im Oktober 1997 nahm er eine Nebentätigkeit auf. Gegen die daraufhin erteilten Einstufungsbescheide über die Beitragsbemessung erhob er Widerspruch und erklärte, es sei nicht zu verstehen, dass bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen sowohl die von ihm bezogene Rente als auch seine im Rahmen der geringfügigen Nebentätigkeit erzielten Entgelte berücksichtigt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass bei freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werde, bei Pflichtversicherten dagegen nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragseinstufung beruhe auf §§ 240, 238a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und ihrer Satzung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor, denn für die beitragsmäßige Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten gäbe es einen sachgerechten sozialpolitischen Grund, weil Pflichtversicherte des besonderen Schutzes des Sozialsystems bedürften. Hiergegen richtet sich die am 13. Oktober 1998 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangene Klage. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte für den hier noch umstrittenen Zeitraum ab 1. April 1999 einen Einstufungsbescheid vom 8. Februar 2000 sowie für die Folgezeit weitere Einstufungsbescheide erlassen. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, mittlerweile habe sich die Situation dahingehend verändert, dass die Beklagte von dem Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung 10 % Beiträge zur Krankenversicherung erhalte. Seines Erachtens ist es unzulässig, dass er als Arbeitnehmer darüber hinaus noch einmal 14 % von den Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung an die Beklagte abführen muss. Es könne nicht richtig sein, dass aus der geringfügigen Beschäftigung Beiträge in Höhe von insgesamt 24 % gezahlt werden müssten. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, über den kassenübergreifenden bundesweiten Risikostrukturausgleich werde eine Verteilung des zehnprozentigen Beitrags auf die einzelnen Kassenarten vorgenommen. Die Pauschalbeiträge würden insoweit nicht individuell als Beitragszahlung für den jeweils betreffenden Versicherten verwendet. Aus diesem Grund könne nicht von einem doppelten Beitrag für freiwillig Versicherte gesprochen werden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragsberechnung der Beklagten entspräche der gesetzlichen Regelung sowie der Satzung. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Gegen das ihm am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. August 2000 Berufung eingelegt. Soweit es um die Frage des Zugangs zur KVdR im Zeitraum bis 31. März 2002 geht, verfolgt er angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (Az. 1 BvL 16/96, 1 BvL 17/96, 1 BvL 18/96, 1 BvL 19/96, 1 BvL 20/96, 1 BvL 18/97, Entscheidungssammlung Band 102, S. 68 ff.) die Klage nicht weiter. Er ist aber nach wie vor nicht mit der Beitragsbemessung vom 1. April 1999 bis 31. März 2002 auf der Grundlage seines Nebenerwerbs einverstanden. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass von seinem zusätzlichen Einkommen bereits pauschal ein Krankenversicherungsbeitrag von 10 % abgeführt werde. Insoweit werde dieser Teil des Einkommens doppelt mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet. Dabe...

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