Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebsstrom der Heizungsanlage. Anforderungen an eine Schätzung des Stromverbrauchs. auch für elektrische Zusatzheizung im Badezimmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn kein Gerät zur Erfassung des tatsächlichen Stromverbrauchs existiert, kann eine realitätsnahe Schätzung nur erfolgen, wenn verlässliche Werte zu den Betriebsstunden der Heizungsanlage, der Leistungsaufnahme der Heizung und dem jeweiligen Strompreis vorliegen.

2. Berücksichtigt der örtliche Gasversorger bei seiner Kalkulation der Abschlagszahlungen 1.800 Betriebsstunden/Jahr (Bundesdurchschnitt), kann dieser Wert auch für die Schätzung des Stromverbrauchs zu Grunde gelegt werden. Beim Stromverbrauch ist nicht die maximale Leistungsaufnahme der Heizung maßgeblich, sondern die durchschnittliche Stromaufnahme. Existieren Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch für andere Bewilligungszeiträume, können diese mangels konkreter Daten für den streitigen Bewilligungszeitraum herangezogen werden.

3. Ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung der Stromkosten für den Betrieb eines Zusatzheizstrahlers im Bad fehlt, wenn die Angaben über dessen Laufzeit nicht plausibel sind.

 

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009, der Bescheid vom 6. August 2005 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und vom 6. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, der Bescheid vom 17. Mai 2006 und der Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, sowie der Bescheid vom 5. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 i.H.v. 3,38 EUR/Monat, vom 1. Januar bis 30. Juni und im Dezember 2006 i.H.v. 3,59 EUR/Monat sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 i.H.v. 3,89 EUR/Monat zu bewilligen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 (L 5 AS 83/11), vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 (ehemals L 5 AS 84/11), vom 1. März bis 30. Juni 2006 (ehemals L 5 AS 85/11) und vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 (ehemals L 5 AS 86/11). Dabei begehrt der Kläger jeweils eine um 271 EUR höhere Regelleistung sowie weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Betriebsstrom der Heizungsanlage und für eine elektrische Zusatzheizung im Bad, ferner Weihnachtsbeihilfen sowie die Auszahlung der von den KdU abgezogenen Beträge für die Wassererwärmung.

Der am ... 1964 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Für das Hausgeld waren im streitigen Zeitraum monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Wassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme (Roca 20/20 FP). Ab Mitte 2008 verfügte der Kläger über ein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs der Kombigastherme. Das Bad verfügt über eine elektrische Zusatzheizung. Hierfür gibt es kein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs.

Nach Angaben des Klägers liegt die maximale Stromaufnahme der Kombigastherme bei 240 W. Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 3. September bis 20. Dezember 2008 lag die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W.

Zur Jahreslaufzeit der Kombigastherme machte der Kläger unterschiedliche Angaben (285 Heiztage/Jahr x 24 h = 6.840 h/Jahr; 210 Heiztage/Jahr x 10 h = 2.100 h/Jahr). Nach seinem Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg hat der Stromverbrauch in der Zeit vom 10. Februar 2009 bis zum 10. Februar 2010 287,69 kwh betragen. Gemäß seinem Vorbringen im Klageverfahren solle der Stromverbrauch 350 bis 400 kwh/Jahr betragen. Der Kläger gibt für die elektrische Zusatzheizung im Bad einen geschätzten Stromverbrauch von 0,8 kwh an. Die Zusatzheizung werde nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai maximal drei Stunden täglich verwendet. Nach seinen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und...

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