Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Drittfirma. Bowlen nach einer Schulungsveranstaltung. Marketingzweck. Feststellung eines Arbeitsunfalls. Sachlicher Zusammenhang. Zurechnungszusammenhang. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Bowlen nach Schulungsveranstaltung. Freiwillige Teilnahme. Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Teilnahme an einer privaten oder geschäftlichen Feier aus allgemeinen Geschäftsrücksichten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, erfordert eine von der Autorität des Arbeitgebers getragene, betriebseigene Veranstaltung, die der Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und/oder zum Arbeitgeber dient und zu der der Arbeitgeber mit dem erkennbaren Wunsch einer freiwilligen Teilnahme möglichst aller Beschäftigten einlädt (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 4; vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R = UV-Recht Aktuell 2009, 1411).

2. Daran fehlt es, wenn eine Drittfirma, deren Produkte der Arbeitgeber beim Kunden einbaut und wartet und damit letztlich vertreibt, im Anschluss an eine für dessen Monteure veranstaltete Schulung noch alle Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Abendessen und anschließenden Bowling einlädt. Jedenfalls solange der Arbeitgeber den Wunsch zur Teilnahme aller Beschäftigten nicht zum Ausdruck bringt, gilt das auch dann, wenn der Arbeitgeber die Einladung an seine Mitarbeiter weiterleitet, eine Teilnehmerliste erstellen lässt, betriebseigene Fahrzeuge für die Hin- und Rückfahrt zur Verfügung stellt und abends spontan die Getränkekosten übernimmt.

3. Die freiwillige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung steht auch nicht unter dem Gesichtpunkt der Erfüllung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, eine Nichtteilnahme ohne triftige Gründe könne zu geschäftlichen Nachteilen für den Arbeitgeber führen (vgl BSG vom 30.7.1981 - 8/8a RU 58/80 = SozR 2200 § 548 Nr 57).

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 6

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Feststellung eines Ereignisses vom 24. Februar 2006 als Arbeitsunfall.

Der 19 ... geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Ereignisses als Heizungs- und Sanitärinstallateur bei der Firma Ch. D. GmbH, Haustechnik und Trocknungsservice in B. (im Folgenden: Fa. D.) beschäftigt. Von den damals insgesamt etwa 25 bis 28 Mitarbeitern der Fa. D. nahmen am Freitag, den 24. Februar 2006 etwa 18 Mitarbeiter in einem Schulungszentrum in M. in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr an einer Produktschulung teil, die von der Firma V. GmbH (im Folgenden: Fa. V.) veranstaltet wurde. Im Anschluss an die Schulung fand ein ebenfalls von der Fa. V. organisiertes und finanziertes Abendessen mit anschließendem Bowlen in einem Bowlingcenter in M. statt. Hieran nahmen von den 18 bei der Schulung anwesenden Mitarbeitern etwa 16 Mitarbeiter teil. Außerdem kamen zwei ausschließlich in der Verwaltung tätige Mitarbeiterinnen, unter ihnen auch die Geschäftsführerin Frau D., später zum Essen und Bowlen dazu. Die Fa. D. organisierte die Fahrt für ihre Mitarbeiter von B. nach M. und zurück durch firmeneigene Kleinbusse, die von den Mitarbeitern auch überwiegend genutzt wurden. Ansonsten war die Veranstaltung ausschließlich durch die Fa. V. organisiert worden, allerdings hat Frau D. beim Essen den Mitarbeitern der Fa. V. mitgeteilt, für die während des Bowlens konsumierten Getränke aufzukommen. Die Veranstaltung fand in dieser Art und Weise jährlich statt und war bei den Mitarbeitern der Fa. D. sehr beliebt.

Gegen 21:30 Uhr streckte der Kläger beim Bowlen aus Freude über einen gelungenen Treffer im Sitzen seinen rechten Arm aus, gegen den ein Kollege "abklatschte". Der Kläger erlitt eine Schulterluxation und wurde mit einem Notarztwagen ins städtische Klinikum M. verbracht. Dort wurde das Schultergelenk nach einer Untersuchung reponiert und verbunden und der Kläger noch am gleichen Abend entlassen.

Am 27. Februar 2006 suchte der Kläger den Durchgangsarzt und Facharzt für Chirurgie Dr. W. zur ambulanten Weiterbehandlung auf. Am 9. März 2006 erfolgte eine MRT-Untersuchung und in der Zeit vom 20. - 26. März 2006 ein stationärer Krankenhausaufenthalt in der Unfallklinik Stendal zur arthroskopischen Refixation einer Bankart-Läsion am Schultergelenk. Im Anschluss erfolgten Krankengymnastik und eine Maßnahme der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) im Rahmen eines von dem Unfallchirurgen und Durchgangsarzt Prof. Dr. W. erstellten Rehabilitations-Plans vom 12. April 2006 mit anschließender arbeitstherapeutischer Austestung.

Da im städtischen Klinikum M. keine Aufnahme als Arbeitsunfall erfolgt war (vgl. Bl. 38 der Verwaltu...

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