Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Darlegungspflicht des Antragstellers zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitgegenstand. Anwaltliche Vertretung. Amtsermittlung

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass das Gericht feststellen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierzu ist erforderlich, dass der Antragsteller in seinem PKH-Gesuch das Streitverhältnis in tatsächlicher Hinsicht unter Angabe der Beweismittel darstellt. Zur Deckung des Streitverhältnisses gehören auch die beabsichtigten Anträge.

2. Stehen dem Sozialgericht im Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch keine verwertbaren Unterlagen über das Streitverhältnis zur Verfügung, ist die Bewilligung von PKH zu versagen.

3. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich im PKH-Verfahren die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen tatsächlichen Aspekte selbst zu erarbeiten.

 

Normenkette

SGG § 73a; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Magdeburg (SG). Im Hauptsacheverfahren (Klage) begehrt der Kläger die Umwandlung zweier ihm gemäß § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gewährter Darlehen in Zuschussleistungen. Der Kläger bezog von der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Magdeburg GmbH (ARGE) bis einschließlich 16. Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Vom 16. Oktober 2006 bis zum 21. April 2007 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Magdeburg.

Durch seinen Bevollmächtigten beantragte er mit Schreiben vom 15. November 2006 bei der Beklagten Sozialhilfe und die Übernahme der Unterkunftskosten während der Inhaftierung im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis voraussichtlich April 2007. Mit Bescheid vom 16. Februar 2007 gewährte die Beklagte ein Darlehen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 709,02 EUR, welches ab dem 1. Juni 2007 in monatlichen Raten iHv 25,00 EUR getilgt werden sollte. Mit Bescheid vom 26. April 2007 bewilligte die Beklagte ein weiteres Darlehen für die Unterkunftskosten (Zeitraum vom 1. Februar bis zum 15. April 2007) iHv 295,68 EUR. Laut Ratenplan im Bescheid waren hierfür ab 1. September 2007 monatliche Raten iHv 10,00 EUR zu zahlen. Gegen beide Bescheide legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2007 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er mit Schreiben vom 24. Juli 2007 u.a. vor, die Gewährung der Leistung als Darlehen sei ermessensfehlerhaft, da er nicht nur vorübergehend auf SGB II-Leistungen angewiesen sei. Durch die Ratenzahlungen werde sein Existenzminimum berührt. Daher werde das Darlehen ohnehin nicht vollständig getilgt werden können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte hinsichtlich der Höhe der Tilgung aus, sie habe sich an § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II orientiert. Eine um 10 Prozent verminderte Regelleistung genüge, um den notwendigen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Ein Betrag in dieser Höhe könne zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden.

Am 17. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2007 verwiesen, welches wie auch der Widerspruchsbescheid der Klageschrift in Kopie beigefügt war.

Am 15. Oktober 2007 hat er eine am selben Tag gefertigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege vorgelegt, aus der sich als Einnahmen SGB II-Leistungen in Höhe von 578,63 EUR sowie Wohnkosten von insgesamt 231,39 EUR ergeben. Die Klage ist in der Folgezeit nicht begründet worden.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 hat das SG den Kläger aufgefordert, bis zum 10. November 2008 den aktuellen SGB II-Bescheid in Kopie zu übersenden und mitzuteilen, in welcher Form dem Kläger die Sozialleistungen ausgezahlt würden. Das Vorbringen zu Ermessensfehlern sei unzureichend. Sofern nicht konkret vorgetragen werde, aus welchen Gründen eine Tilgungsrate von 10,00 EUR monatlich unangemessen sei, habe der Rechtsstreit kein Aussicht auf Erfolg.

Auf dieses Schreiben hat der Kläger zunächst nicht reagiert. Auf die Erinnerung des SG vom 21. November 2008 hat der Kläger am 24. November 2008 den SGB II-Leistungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 kommentarlos vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27. November 2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Klage sei nicht begründet worden. Der Sachverhalt ergebe sich allein aus dem vorgelegten Widers...

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