Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung gem § 22 Abs 4 SGB 2 und Angemessenheit der Unterkunftskosten keine Voraussetzungen für Umzugskostenübernahme und Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution. Angemessenheit der Umzugskosten. keine Notwendigkeit zur Beauftragung eines Umzugsunternehmens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten.

2. Zur Notwendigkeit der Durchführung eines Umzugs durch ein Umzugsunternehmen bei Fehlen von Umzugshelfern an einem Wochentag und möglicher Verschiebung des Umzugs auf das Wochenende.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. November 2012 wird hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung der Aufwendungen für die Umzugskosten abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für die voraussichtlich für den Umzug entstehenden Kosten höchstens 570 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für beide Rechtszüge zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig nach § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine Mietkaution i.H.v. 620 EUR als Darlehen zu bewilligen sowie Aufwendungen für die Umzugskosten i.H.v. 1.190 EUR als Zuschuss zu erstatten.

Die am ... 1973 geborene Antragstellerin und ihre Tochter, die am ... 1999 geborene Antragstellerin zu 2., beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen seit Oktober 2009 eine 86 m² große Wohnung, für die beim Einzug eine Kaution von 940 EUR zu hinterlegen war. Der volljährige Sohn der Antragstellerin ist zum 1. Mai 2012 ausgezogen. Die Gesamtmiete - ohne Stellplatz - beträgt derzeit 635 EUR/Monat. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerinnen unter dem 14. Juni und 4. Juli 2012 zur Kostensenkung bis 31. August 2012 auf. Zuletzt bewilligter er ihnen mit Bescheid vom 20. August 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2012 Leistungen für die Zeit von September 2012 bis Februar 2013. Dabei sind für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab November 2012 380 EUR Mietkosten und 85 EUR Heizkosten zugrunde gelegt worden. Diese Beträge entsprechen den Werten von § 12 Wohngeldgesetz und des Bundesweiten Heizkostenspiegels.

Die Antragstellerinnen kündigten die bisherige Wohnung zum 30. November 2012. Am 18. September 2012 beantragten sie die Zusicherung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab 1. Dezember 2012 im neun Kilometer entfernten S. -B., Ortsteil R. Diese Wohnung hat eine Größe von 58,70 m². Nach dem am 23. Oktober 2012 unterzeichneten Mietvertrag sind monatlich für Kaltmiete und Betriebskosten 370 EUR und für Heizkosten 60 EUR zu zahlen. Als Kaution ist ein Betrag von 620 EUR, zahlbar vor Wohnungsübergabe in Höhe von 220 EUR, sowie im Januar und Februar 2013 in Höhe von jeweils 200 EUR vereinbart. Sie gaben an, von mehreren angeschauten Wohnungen habe nur für diese der Vermieter eine hundertprozentige Schimmelfreiheit zusichern können. Dies sei wegen einer Schimmelallergie und einer schweren Neurodermitis der Antragstellerin zu 2. erforderlich. Außerdem liege die Wohnung am Ort ihrer Schule.

Gleichzeitig beantragten die Antragstellerinnen ein Darlehen für die Mietkaution sowie die Übernahme der Umzugskosten und legten zwei Angebote von Umzugsfirmen in Höhe von 1.305,73 EUR und 1.190 EUR vor. Sie könnten den Umzug nicht alleine machen, da Freunde und Bekannte an dem Umzugstermin nicht zur Verfügung stünden.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die neue Unterkunft ab. Der Umzug sei zwar erforderlich, die Kosten seien aber unangemessen. Nach seiner Handlungsempfehlung könne monatlich nur eine Bruttokaltmiete von 336 EUR sowie Heizkosten von 87 EUR übernommen werden. Aufgrund der fehlenden Zusicherung könnten die Umzugskosten nicht übernommen werden. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurückgewiesen. Ergänzend führte der Antragsgegner aus, seine Handlungsempfehlung beruhe auf einem schlüssigen Konzept, basierend auf einem Bericht der Firma A. & K ... Das beantragte Darlehen für die Mietkaution sowie die Übernahme der Umzugskosten könnten nach § 22 Abs. 6 SGB II nicht anerkannt werden, da die Zusicherung der Kostenübernahme für die Wohnung abgelehnt worden sei. Dagegen ist mittlerweile Klage erhoben worden.

Bereits am 22. Oktober 2012 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Übernahme der Kaution und der Umzugskosten gestellt. Die neue Miete liege unter den Werten von § 12 Wohngeldgese...

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