Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts. Voraussetzungen der unbeschränkten Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Die gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde ist zulässig. Eine unbeschränkte Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks des jeweiligen Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts ist nur möglich, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten die Beiordnung eines zusätzlichen sog Verkehrsanwalts. Bei der Prüfung der besonderen Umstände ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. März 2011 dahingehend geändert, dass Rechtsanwalt M zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der Kosten beigeordnet wird, die bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wären. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die aus Ghana stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Klägerin) begehrt in der Hauptsache vom Landkreis H. die Übernahme der Kosten für die Überprüfung von Unterlagen und Urkunden in ihrem Heimatland.

Bereits am 5. März 2009 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Landkreis H. gestellt. Dieser Antrag war mit Bescheid vom 22. Juni 2009 abgelehnt worden. Unter Bezugnahme auf die danach ausgesprochene Duldung beantragte die Klägerin am 29. Oktober 2009 die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für sich und ihre am 26. Februar 2007 geborene Tochter G. P ... Die Vaterschaft dieser Tochter ist von W. K. P., wohnhaft in H., am 2. April 2007 anerkannt worden. Der Klägerin ist u.a. vom 30. November bis zum 6. Dezember 2009 und vom 28. Mai bis zum 6. Juni 2010 erlaubt worden, H. vorübergehend zu verlassen, um sich nach H. zum Kindesvater zu begeben.

Am 8. Dezember 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin, Kosten in Höhe von 400,00 EUR für die Beschaffung von Urkunden als Grundlage für die Ausstellung eines Passes und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22. Dezember 2009 Widerspruch ein und begründete ihn. Zu der Anhörung vom 4. Februar 2010 vor der beabsichtigten Ablehnung des Antrags äußerte sich der Bevollmächtigte unter dem 11. Februar 2010 erneut und verwies auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2008 - L 20 AY 16/07 -. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 erhob der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin am 17. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg, begründete diese und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie seine Beiordnung.

Mit Beschluss vom 17. März 2011 gewährte das SG Magdeburg der Klägerin PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung und ordnete den Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei. Dem Beschluss war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der Beschluss sei für die Beteiligten unanfechtbar.

Gegen den ihr am 25. März 2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. März 2011 beim SG Magdeburg "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Beschluss sei hinsichtlich der Beschränkung auf einen ortsansässigen Rechtsanwalt abzuändern. Der Prozessbevollmächtigte habe die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen vertreten, so dass es dieser unzumutbar sei, einen weiteren Anwalt zu beauftragen, da er über sämtliche für diese Verfahren bedeutsamen Informationen verfüge. Das besondere Vertrauensverhältnis begründe eine uneingeschränkte Beiordnung, zumal der Kindesvater in H. wohnhaft sei und die Klägerin mit ihrer Tochter längerfristige Besuche in H. mit Zustimmung der Ausländerbehörde wahrnehme. Hilfsweise werde beantragt, die Einschränkung der Beiordnung dahingehend vorzunehmen, dass die weiteren Kosten des Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht überschreiten dürften. Jedenfalls sei eine Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts auszusprechen.

Das SG Magdeburg hat die Beschwerde an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet.

Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde teilweise für begründet. Die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes sei aufzuheben und die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts zu verfügen. Er hat soweit Bezug genommen auf die Beschlüsse des LSG Sachsen-Anhalt vom 29. April 2009 - L 5 B 393/08 AS - sowi...

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