Leitsatz (amtlich)

1. Die Besorgung von zum Unterricht benötigten Materialien durch Schüler in der Freizeit ist die Erledigung einer Hausaufgabe und unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt.

2. Verunglückt ein Schüler beim Transport eines Gegenstandes, der alsbald im Unterricht gebraucht wird, so liegt eine unfallversicherte Beförderung von Arbeitsgerät vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.1981; Aktenzeichen 2 RU 29/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656648

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