Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen S 1 Ka 64/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 6 RKa 64/95)

BSG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 6 RKa 57/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.8.1994 aufgehoben.

2. Der Feststellungsantrag der Klägerin wird abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Punktwert im Jahr 1994 nach § 85 Abs. 2 b Satz 2 SGB V für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung.

Der von der Klägerin und den Beigeladenen für 1992 vertraglich festgesetzte Punktwert betrug 1,5410 DM für die Angestellten-Krankenkassen. Nach § 85 Abs. 2 b Satz 1 SGB V wurde dieser Punktwert für das Jahr 1993 um 10 % abgesenkt. In dem entsprechend abgeschlossenen Vertrag vom 29.4.1993 wurde unter Nr. 3 der Punktwert auf 1,3869 DM festgelegt. Insoweit wurde der Vertrag vom Bundesminister für Gesundheit nicht beanstandet. Seine Beanstandungen betreffen andere Regelungen dieses Vertrags, die auch Grundlage der Vertragsabschlüsse für die Jahre 1994 und 1995 sein sollten.

Die Vertragsverhandlungen über die Festsetzung der Punktwerte für das Jahr 1994 waren zunächst gescheitert. Deshalb legte die Koordinierungsgemeinschaft der rheinland-pfälzischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Koblenz-Trier, Pfalz und Rheinhessen dem nach § 89 SGB V für die Festsetzung des Vertragsinhalts zuständigen Landesschiedsamt in Eisenberg einen Vertragsentwurf vom 28.2.1994 vor (Eingang am 4.3.1994), in dem ein Punktwert von 1,5454 DM für die Angestellten-Krankenkassen vorgesehen war. In diesem Vertragsentwurf wurde auf eine gutachterliche Stellungnahme des Justitiars beim Bundesverband der Deutschen Kieferorthopäden hingewiesen. Danach sei der Punktwert nur für 1993 gesetzlich abgesenkt worden. Nach Ablauf dieses Kalenderjahres gelte daher wieder der Punktwert von 1992. Die Anpassungsmodalitäten ergäben sich dann aus Satz 2 in § 85 Abs. 2 b SGB V.

Folglich forderte die Klägerin von der Beklagten die Honorierung der Leistungen für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen für 1994 mindestens nach dem Punktwert von 1,5410 DM aus dem Jahr 1992. Die Beklagte vergütete diese Leistungen dagegen nur nach dem um 10 % abgesenkten Punktwert für 1993 in Höhe von 1,3869 DM. Nach ihrer Meinung muß von diesem Wert ausgegangen werden, weil in § 85 Abs. 2 b Satz 2 SGB V ausdrücklich bestimmt sei, daß ab 1.1.1994 die Anpassung auf der abgesenkten Basis erfolge.

Die auf eine Vergütung nach dem Punktwert von 1,5410 DM gerichtete Klage hat das Sozialgericht Mainz durch Urteil vom 17.8.1994 als unzulässig abgewiesen, weil zunächst das Landesschiedsamt über den Punktwert für 1994 entscheiden müsse.

Gegen das am 14.9.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.9.1994 die Berufung eingelegt und die Meinung vertreten, die Vorlage des Vertragsentwurfs an das Landesschiedsamt habe nichts mit diesem Rechtsstreit zu tun, in dem es lediglich darum gehe, welche Leistungen die Beklagte bis zur Entscheidung des Landesschiedsamts zu erbringen habe.

Die Klägerin und die Beigeladenen sind sich einig, daß das Landesschiedsamt mit dieser Sache nicht mehr befaßt ist.

Sie haben sich während des Berufungsverfahrens am 14.12.1994 vertraglich über die Punktwerte mit Anpassungen für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 31.3.1995 geeinigt. Dabei sind sie vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung von dem 1993 auf 1,3869 DM abgesenkten Punktwert für die Angestellten-Krankenkassen ausgegangen.

Die Klägerin verfolgt den erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag nicht weiter, weil die Beklagte inzwischen aufgrund des Vertrags vom 14.12.1994 gezahlt habe. Im übrigen hält sie an ihrer Ansicht fest, daß der Punktwert von 1992 mit 1,5410 DM maßgebend sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die ihr berechneten Leistungen nach den Gebührentarifen C und D des Ersatzkassenvertrages auch im übrigen ab 1.1.1994 einen solchen Punktwert zu vergüten, der nicht auf einer Fortschreibung der Punktwertabsenkung von 10 % über den 31.12.1993 hinaus beruht, sondern auf einer Fortschreibung des nicht abgesenkten Punktwertes von 1992,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist der Punktwert von 1993 die Ausgangsbasis für 1994.

Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die ursprüngliche Berufung der Klägerin war zulässig. Ob sie begründet war oder nicht, ist nicht mehr zu entscheiden.

Der Senat sieht in der Beschränkung der Klägerin auf ein Feststellungsbegehren im Rahmen des Vertrags vom 14.12.1994 durch Änderung des Klagegrunds eine zulässige Klageänderung (§ 99 SGG). Sie ist im Berufungsver...

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