Leitsatz (amtlich)

1. Das Aussetzen eines Rechtsstreits gemäß § 114 Abs 2 SGG ist nicht deshalb möglich, weil die im Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage auch in einem zeitgleich anhängigen Revisionsverfahren anderer Parteien zu entscheiden ist. Erforderlich ist vielmehr, daß ein anderes Gerichtsverfahren Rechtskraftwirkung für den anhängigen Rechtsstreit hätte.

2. Bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit eines Schwerbehinderten liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs H (hilflos) in der Regel ab Beginn der Frühförderung bis zur Beendigung der Ausbildung vor. Darüber hinaus ist Hilflosigkeit nur anzunehmen, wenn der Schwerbehinderte ähnlich hilflos ist wie die Behinderten, denen nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz der Nachteilsausgleich H zuzubilligen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660120

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