Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Mainz vom 19.8.1999 - L 5 P 32/98, das vollständig dokumentiert ist.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen S 13 P 65/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen B 3 P 9/00 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.5.1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Trägerschaft einer Sozialstation (Ambulante-Hilfe-Zentrum – AHZ –) in S. zusteht.

Der Kläger betreibt seit 1992 in S. einen ambulanten Kranken- und Pflegedienst. Am 24.3.1995 schloss er mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach §§ 72, 73 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Am 23.11.1995 beschloss der Sozialausschuss des Stadtrates der beklagten Stadt den „Vorläufigen Bedarfsplan zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur in der Stadt S.; Teilplan: Ambulante Pflege”. Der vorläufige Bedarfsplan gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt erfolgt eine Bestandserhebung der vorhandenen ambulanten Einrichtungen in S., im zweiten Teil eine Ermittlung des Bedarfs und im dritten Teil eine Bedarfsplanung. Hierin wurde die Ökumenische Sozialstation S. e.V. als AHZ ausgewiesen. Eine Sicherstellung des Leistungsangebotes könne gegebenenfalls auch über Kooperationsverträge mit anderen Diensten erfolgen. Vorläufig erstrecke sich der Betreuungsbereich auf das ganze Stadtgebiet.

Das Stadtgebiet der Beklagten umfasst ca 50.000 Einwohner. Mit Schreiben vom 8.12.1995 übertrug die Beklagte der Ökumenischen Sozialstation S. e.V. die Trägerschaft einer Sozialstation in S..

Bereits mit Schreiben vom 15.3.1995 hatte der Kläger die Übertragung der Trägerschaft eines AHZ beantragt. Am 2.4.1995 stellte er weiterhin einen Antrag auf Investitionsförderung.

Mit Schreiben vom 8.12.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Ökumenische Sozialstation S. e.V. sei im vorläufigen Bedarfsplan als Ambulantes Hilfezentrum ausgewiesen, eine Förderung anderer Einrichtungen sei damit ausgeschlossen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 20.12.1995 teilte die Ökumenische Sozialstation S. e.V. dem Kläger mit, sie beabsichtige nicht, einen Kooperationsvertrag mit ihm abzuschließen.

Die am 1.10.1996 beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße eingegangene Klage hat das VG mit Beschluss vom 28.2.1997 an das Sozialgericht (SG) Speyer verwiesen, da der allgemeine Verwaltungsrechtsweg unzulässig und die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.1998, der auf Drängen des SG erging, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Investitionshilfe gemäß § 12. Abs. 3 des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflegeHG). Die Entscheidung halte sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 12 LPflegeHG. Danach fördere das Land nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel die Beratungs- und Koordinationsstelle einer Sozialstation und die Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte einer Sozialstation pauschal, unter der Voraussetzung, dass die Sozialstation in den Bedarfsplan nach § 3 LPflegeHG aufgenommen sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, weswegen eine Förderung des privaten häuslichen Dienstes des Klägers ausscheide. Das Gleiche gelte für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.1995. Die hierfür maßgebenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LPflegeHG träfen auf den Kläger nicht zu. Eine Förderung für den Übergangszeitraum scheide daher ebenfalls aus.

In der mündlichen Verhandlung vom 26.5.1998 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass dem Kläger für den Übergangszeitraum vom 1.4.1995 bis 30.11.1995 ein Anspruch auf Förderung seiner betriebsnotwendigen Aufwendungen zustehe.

Mit Urteil vom 26.5.1998, auf das Bezug genommen wird, hat das SG den Bescheid vom 8.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPflegeHG zu fördern und ihn über die Übertragung der Trägerschaft eines AHZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 28.8.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.9.1998 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, Inhaber eines Anspruches nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPflegeHG könne nur eine Sozialstation sein. Als solche sei der ambulante Pflegedienst des Klägers aber nicht ausgewiesen. Das SG habe dem Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes über den Kunstgriff der verfassungskonformen Auslegung einen Anspruch auf Investitionsbeihilfen zuerkannt...

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