Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Online-Journalist. Betreiber eines Fachinformationsdienstes zum Internet. Vermietung von Werbeflächen auf der Website. publizistische Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein Betreiber eines Fachinformationsdienstes zum Internet, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Bereitstellung eigener Artikel auf seiner Website liegt und der somit seine wesentlichen Einkünfte aus der Vermietung von Werbeflächen auf seiner Website erzielt, ist nicht als Publizist nach dem KSVG versicherungspflichtig tätig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.2011; Aktenzeichen B 3 KS 5/10 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.03.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als Publizist in der Künstlersozialversicherung (KSV).

Der 1962 geborene Kläger hat ein Studium der Publizistik/Kommunikationswissenschaften absolviert. Er betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Internet. Schwerpunkt der Tätigkeit ist seit 2001 nicht die (kostenpflichtige) Weitergabe redaktionell erstellter Texte, sondern die (kostenfreie) Bereitstellung eigener Artikel auf seiner Website (...); Einnahmen erzielt der Kläger vorrangig durch die Vermietung von Werbeflächen auf der Website. Der Kläger beschäftigt keine Mitarbeiter. Im Juli 2005 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er legte die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes M-D der Jahre 2002 bis 2004 vor, die Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.641,00 Euro (2002), 12.761 Euro (2003) bzw. 20.176,00 Euro (2004) sowie Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.847,00 Euro (2002), 1.650,00 Euro (2003) bzw. 3.721,00 Euro (2004) auswiesen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger hierzu, die ausgewiesenen Einkommen aus Gewerbebetrieb beruhten aus dem Verkauf der Werbeflächen auf seiner Internetseite; die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beruhten auf der Weiterveräußerung der von ihm verfassten journalistischen Artikel ("Content") an andere Redaktionen. Mit Bescheid vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG ab, weil der Kläger seine Einnahmen nicht schwerpunktmäßig aus der Tätigkeit eines Publizisten, sondern aus der "Produktion von Werbeeinnahmen" erziele.

Die hiergegen am 07.08.2006 erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, auch seine Werbeeinnahmen aus dem Betrieb der Internetseite seien der publizistischen Tätigkeit zuzurechnen, hat das Sozialgericht Koblenz (SG) durch Urteil vom 24.03.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei nicht nach § 1 i. V. m. § 2 Satz 2 KSVG versicherungspflichtig. Er übe zwar eine publizistische Tätigkeit insofern aus, als er selbstständig als Fachjournalist verfasste Artikel auf seiner Website einer weiten Öffentlichkeit zugänglich mache und diese Artikel im geringen Umfang auch an die Betreiber anderer Websites verkaufe. Er erziele hieraus jedoch nur Einkünfte unterhalb der maßgeblichen Grenze von 3.900,00 Euro, so dass es sich um eine versicherungsfreie publizistische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG handele. Sein darüber hinaus aus der Vermietung von "Werbeflächen" auf seiner Website erzieltes Einkommen aus Gewerbebetrieb müsse insoweit unberücksichtigt bleiben, weil es sich nicht um Einkommen aus publizistischer Tätigkeit handele. Insofern habe der Kläger die Rolle eines Vermarkters oder Verwerters publizistischer Leistungen, was keine publizistische Tätigkeit, sondern eine organisatorisch-verwaltende Tätigkeit darstelle. Zwar hänge der wirtschaftliche Erfolg dieser Tätigkeit von der Qualität der publizistischen Arbeit des Klägers ab, ein solcher nur mittelbarer Zusammenhang sei jedoch nicht ausreichend, um die Tätigkeit des Vermarkters der des Publizisten gleichzusetzen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.05.2009 Berufung eingelegt. Er macht geltend, zwar stammten seine Einkünfte formal betrachtet nicht aus dem Verkauf der Artikel, sondern aus der Vermietung von Werbeflächen. Dies sei jedoch der Besonderheit von Internet-Publikationen geschuldet. Trotz vielfältiger Versuche habe sich weltweit gezeigt, dass Inhalte nur in sehr wenigen Fällen (insbesondere mit erotischen Angeboten) direkt verkauft werden könnten, der Journalist habe im Internet wirtschaftlich nur die Möglichkeit, seine Artikel kostenlos einzustellen und seinen Lebensunterhalt aus in diesem Umfeld gestalteten Werbeanzeigen zu bestreiten. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des KSVG, die soziale Absicherung derjenigen selbstständigen Künstler und Publizisten zu gewährleisten, denen die Finanzierung des Schutzes ...

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