Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. freiwillige und vom Arbeitgeber empfohlene bzw erforderliche Grippeschutzimpfung gegen H1N1-Virus. Kinderkrankenschwester. Gesundheitserstschaden. Perikarderguss, Radikuloneuritis der Oberschenkel, unspezifische Marklagerläsionen sowie Pneumonie

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles einer Kinderkrankenschwester, die aufgrund einer vom Arbeitgeber empfohlenen Schweinegrippe-Schutzimpfung (H1N1-Virus) an einem rezidivierenden Perikarderguss, einer Radikuloneuritis der Oberschenkel, an unspezifischen Marklagerläsionen litt sowie an einer Pneumonie erkrankt ist.

2. Als ein Gesundheitserstschaden ist aber auch im Falle einer freiwilligen und empfohlenen Impfung jedenfalls eine gesundheitliche Beeinträchtigung anzusehen, die nach den derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungsgrundsätzen nicht notwendig allein schon durch die Impfung verursacht wird.

3. Eine allgemeine Grippeschutzimpfung unterliegt grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese vom beschäftigendem Unternehmen empfohlen und finanziert wird. Ein sachlicher Zusammenhang ist allerdings dann gegen, wenn die getroffene Maßnahme wesentlich dem Unternehmen dient (vgl BSG vom 31.1.19774 - 2 RU 277/73 = SozR 2200 § 548 Nr 2) Dies ist der Fall, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine Schutzimpfung erforderlich wird. Sie dient damit nicht nur der Gesundheit der Versicherten, sondern vor allem dem Interesse des Unternehmens.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Ereignis vom 02.11.2009 als Arbeitsunfall festzustellen ist.

Die 1960 geborene Klägerin arbeitete als Kinderkrankenschwester im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Universitätsmedizin M  . Am 02.11.2009 nahm sie an einer von ihrem Arbeitgeber empfohlenen Impfung gegen das Schweinegrippenvirus H1N1 teil. Sie erkrankte in der Folgezeit an einem Perikarderguss und einer Polyneuritis. Seit dem 01.07.2010 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, mittlerweile auf unbestimmte Zeit (Bescheide vom 13.07.2011 und 18.02.2013). Mit Bescheid vom 30.01.2013 wurde bei der Klägerin durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Die Anerkennung erfolgte aufgrund folgender Beeinträchtigungen: Neuropathie mit Hemisymptomatik links und psychische Beeinträchtigung.

Am 22.06.2010 erstattete die Universitätsmedizin M   bei der Beklagten eine Unfallanzeige. Die Klägerin habe am 02.11.2009 die vom Arbeitgeber dringend empfohlene Impfung gegen das neue H1N1-Virus beim Betriebsarzt wahrgenommen. Es bestehe der Verdacht auf eine Impfschädigung. Folge der Impfung sei eine neurologische Erkrankung, Paravaccinale.

Prof. Dr. M       , Dr. H   S    Klinik (HSK) W    , diagnostizierte in dem Bericht vom 28.07.2010 einen rezidivierenden Perikarderguss und eine Radikuloneuritis der Oberschenkel bei Zustand nach H1N1-Vakzination 11/2009, interpretierbar als postvakzinale Autoimmunreaktion, Steroidmonotherapie. Es wurden unspezifische Marklagerläsionen mit einem monolymphozytären Zellbild ohne Aktivierungszeichen und kleiner Schrankenstörung nachgewiesen. Zudem zeigte sich ein Zustand nach Pneumonie 4/10 (subklinisch, pulmonale Infiltrate). Die geklagten Beschwerden seien mit Wahrscheinlichkeit zumindest wesentlich mitursächlich auf die Impfung zurückzuführen. In dem Entlassungsbrief vom 15.06.2010 führte Prof. Dr. M aus, es sei keine spezifische Autoimmunerkrankung zu sichern. Letztendlich liege ein postvakzinales Syndrom mit Perikarderguss und Neuritis vor. Die Erkrankung sei als Impfreaktion/Impfschaden nach H1N1-Impfung zu bewerten.

Der Krankheitsverlauf gestaltete sich wie folgt: Die Klägerin nahm am Tag nach der Impfung aufgrund grippaler Beschwerden Ibuprofen ein. Nach fünf Tagen traten Schmerzen und Schwellungen des Impfarmes auf. Nach einem grippalen Infekt im Dezember litt die Klägerin an Kribbelparästhesien der Oberschenkel sowie an Thoraxschmerzen. Am 18.12.2009 zeigte sich echokardiographisch ein Perikarderguss, worauf eine Steroidtherapie eingeleitet wurde. Der Perikarderguss bildete sich daraufhin zurück. Im Februar erfolgte eine neurologische Abklärung der Kribbelparästhesien, welche bis auf unspezifische Marklagerläsionen unauffällig war. Anfang März zeigte sich erneut ein viraler Infekt, woraufhin die Klägerin einen weiteren Perikarderguss erlitt und unter heftigem Reizhusten litt.

Mit Schreiben vom 20.09.2010 teilte die Universitätsmedizin M   der Beklagten mit, die Klägerin sei mit dem Impfstoff Pandemix (Charge-Nr. A81BA063A) geimpft worden. Die Impfung sei auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koc...

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