Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

 

Orientierungssatz

Missbräuchlichkeit iS von § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegt vor, wenn der Kläger die Berufung nicht zurücknimmt, obwohl ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Vorsitzenden unter Darlegung der Rechtslage die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung aufgezeigt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde. Damit zeigt er ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger über den 31.12.2003 hinaus pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.

Mit Bescheid vom 13.10.1989 stellte die Landwirtschaftliche Krankenkasse Rheinland-Pfalz (Rechtsvorgängerin der Beklagten) die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) fest. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben eine landwirtschaftliche Fläche von 2,5 ha als Acker-/Grünland bewirtschaftete. Im Rahmen einer Überprüfung von Amts wegen teilte der Kläger der Beklagten unter dem 11.4.1998 und 4.9.1998 mit, dass er derzeit 1,45 ha Acker-/Grünland- und Obstbaufläche bewirtschafte und die landwirtschaftliche Nutzung die Haltung von 18 Milchschafen und 42 Hühnern umfasse; er habe ua eine extensive Obstanlage. Im Januar 2003 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger nur Eigentümer einer unbewirtschafteten Grünlandfläche von 0,1594 ha in N sei und das Eigentum an Grünlandflächen von insgesamt 1,2906 an seine Tochter übertragen habe. Mit Bescheid vom 26.11.2003 stellte die Beklagte fest, dass die Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer wegen Aufgabe der Unternehmertätigkeit zum 31.12.2003 ende. Gleichzeitig bot sie dem Kläger eine freiwillige Weiterversicherung an; diese Möglichkeit schlug der Kläger jedoch aus.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, er habe seine landwirtschaftliche Tätigkeit, trotz der Übertragung einiger Flächen auf seine Tochter, nicht eingeschränkt oder aufgegeben. An der Fläche, die im Eigentum seiner Tochter stehe, habe er ein Nießbrauchsrecht. Die noch in seinem Eigentum befindliche Fläche von 0,1594 ha habe er einem anderen zum Nießbrauch überlassen. Derzeit halte er noch ca 10 Schafe und nutze hierfür auch Flächen anderer.

Gegen den Bescheid vom 26.11.2003 hat der Kläger am 21.4.2004 Klage erhoben. Durch Widerspruchsbescheid vom 5.7.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) seien in der KVdL Personen versicherungspflichtig, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgrenze iSd Nr 1 erreiche, wenn ua ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreite. Die Mindestgröße für Acker-/Grünland betrage in der Gemarkung Niederhausen 4,5 ha. Aufgrund der ursprünglichen Angaben des Klägers im Mai 1989 hinsichtlich einer bewirtschafteten Fläche von 2,5 ha habe seinerzeit Versicherungspflicht vorgelegen. Im Jahre 2003 habe jedoch lediglich noch eine Bewirtschaftung von 1,45 ha festgestellt werden können. Gemäß § 24 Abs 1 Nr 2 KVLG 1989 habe die Mitgliedschaft des Klägers wegen Aufgabe der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit mit dem 31.12.2003 geendet.

Der Kläger hat dem SG erklärt, er bewirtschafte eine Fläche von 2,26 ha, die sich wie folgt zusammensetze:

N/A 325

L.W.Fl. Am Steig

1.323 qm

N/A 1388

L.W.Fl. Auf dem Füllmen

8.691 qm

N/A 1595

L.W.Fl. Am Adig

1.594 qm

N/A 1715

L.W.Fl. I.d. Saunickelweide

2.892 qm

N/A 1436

L.W.Fl. Auf dem Füllmen

3.900 qm

N/A 1437

L.W.Fl. Auf dem Füllmen

4.200 qm

=       

22.600 qm

Die Beklagte hat hierauf erwidert, die Ermittlungen der Grundstücksgrößen (Anfrage beim Grundbuchamt) habe hinsichtlich der Flurstücksnummer 1436 eine Größe von 2.353 qm und hinsichtlich der Flurstücknummer 1437 eine Größe von 1.573 qm ergeben; insgesamt errechne sich eine Gesamtfläche von 1,8426 ha. Der Kläger hat entgegnet, von den Grundstücken Flurnummer 1706 und 1707 "In der Saunickelweide" (Laubwaldflächen) würden "4174 qm als fehlender Rest beansprucht"; unter Mitberücksichtigung dessen ergebe sich eine Fläche von mehr als 22600 qm.

Durch Urteil vom 24.2.2006 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil der Kläger zumindest seit dem 1.1.2004 nicht mehr pflichtversichert in der KVdL sei. Gemäß § 2 Abs 1 Nr 2a KVLG 1989 dürfe die gesamte landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche des Klägers die festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreiten. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Mit den von ihm angegebenen Flächen erreiche der Kläger durch die Acker-/Grünlandflächen 40,95 % der Mindestfläche von 4,5 ha, durch die Laubwal...

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