Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf grundsätzlich auf die von einem Vertragsarzt bei jeder Quartalsabrechnung abgegebene Erklärung über die bestimmungsgemäße Durchführung der für bestimmte Laborleistungen vorgeschriebenen Kontrollen vertrauen.

2. Macht der Arzt bei Abgabe dieser Erklärung grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben, kann die Abrechnung auch nach Ablauf der im Arzt-Ersatzkassenvertrag vorgesehenen Fristen für die Vornahme einer rechnerischen Berichtigung gemäß SGB X Artikel I §§ 45, 50 korrigiert werden.

3. Die Erstattung des bereits ausgezahlten Honorars ist dann nicht nach den von der Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätzen zu beschränken, wenn die Kassenärztliche Vereinigung nicht schon die erste von dem betroffenen Arzt ohne gültigen Qualitätsnachweis für alle Laborleistungen vorgelegte Quartalsabrechnung beanstandet hat.

 

Normenkette

SGB X §§ 45, 50 Fassung: 1981-01-01

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 20.10.1982; Aktenzeichen S 2 Ka 77/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.1984; Aktenzeichen 6 RKa 10/83)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Rückforderung von 25.301,90 DM des von ihm für 1980 abgerechneten Ersatzkassenhonorars.

Der Kläger, Facharzt für innere Medizin, ist als Kassenarzt in P. zugelassen und an der Ersatzkassenpraxis beteiligt. Er ist, wie alle Kassen- und Vertragsärzte im Bezirk der Beklagten, nach den Vorschriften des Eichgesetzes, der Eichpflichtausnahmeverordnung sowie den hierzu von der Bundesärztekammer und der Beklagten herausgegebenen Richtlinien verpflichtet, für bestimmte Laborleistungen, bei denen mit ungeeichten Pipetten gearbeitet wird, jährlich einmal an einem der vom I., e.V., D., durchgeführten Ringversuche zur externen Qualitätssicherung teilzunehmen und der Beklagten das entsprechende, jeweils für ein Jahr gültige Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen. Seit Einführung dieser Qualitätssicherung im Jahre 1975 ist er dieser Verpflichtung außer im Jahre 1980 im wesentlichen ordnungsgemäß nachgekommen. Für das Jahr 1980 erklärte er ebenfalls bei allen Abrechnungen, die für Laborleistungen vorgeschriebenen Kontrollen würden gemäß den geltenden Bestimmungen durchgeführt. Auf die Anforderung der Beklagten vom 4. März 1981 konnte er jedoch für die 1980 abgerechneten ringversuchspflichtigen Laborleistungen, für die er das streitige Honorar erhalten hat, keine Zertifikate vorlegen. I. teilte ihm mit Schreiben vom 19. März 1981 mit, für die 1980 durchgeführten Ringversuche liege von ihm weder eine Anmeldung noch ein Ergebnisprotokoll vor. Der Kläger konnte auch seine Durchschriften der Anmeldung oder des Ergebnisprotokolls vorlegen.

Die Beklagte forderte deshalb mit Bescheid vom 1. Juli 1981 und Widerspruchsbescheid vom 25. November 1981 das gesamte vom Kläger im Jahr 1980 für ringversuchspflichtige Laborleistungen ohne gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ringversuch abgerechnete Ersatzkassenhonorar zurück. Abschnitt M, II Ziffer 7 E-GO besage eindeutig, daß Laborleistungen von Vertragsärzten nur vergütet werden könnten, wenn die erfolgreiche Teilnahme an den dafür vorgeschriebenen Ringversuchen nachgewiesen sei. Ob der fehlende Nachweis auf einen Verschulden des Vertragsarztes beruhe, sei unerheblich.

Mit der Klage hat der Kläger, wie schon im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, er habe im Frühjahr 1980 wie üblich an den Ringversuchen teilgenommen. Seine Laborantin habe die Untersuchungsergebnisse wie immer an I. abgesandt. Um den weiteren Ablauf habe er sich nicht mehr zu kümmern brauchen, da die Zertifikate der Beklagten nach deren letzten ihm vorliegenden Richtlinien vom 1. Januar 1977 vom I. direkt zugesandt würden. Er selbst wäre allenfalls bei negativem Versuchsergebnis von der Nichterteilung des Zertifikats unterrichtet worden. Deshalb habe er bis 1981 nie Durchschriften von Anmeldungen und Ergebnisprotokollen aufbewahrt oder die Versuchsergebnisse per Einschreiben an I. geschickt. Die Beklagte habe ihm erst mit Schreiben vom 4. März 1981 mitgeteilt, daß ihr für 1980 noch kein Zertifikat vorliege. Bei den sofort eingeleiteten Recherchen habe seine Laborantin ihm noch einmal die ordnungsgemäße Absendung der Versuchsergebnisse an I. bestätigt. Die Unterlagen seien offensichtlich dort oder auf dem Postweg verlorengegangen. Die von der Beklagten gezogene Schlußfolgerung, er habe aus dem Fehlen einer entsprechenden Gebührenanforderung ohne weiteres erkennen können und müssen, daß er für 1980 an keinem Ringversuch teilgenommen habe, sei wegen der nachweislich unregelmäßigen Abrechnungen des I. nicht haltbar. Auch wenn er am 4. März 1981 die Teilnahme an den Ringversuchen für 198...

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