Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage. formularmäßige Mitteilung des zureichenden Grundes. Nachfrage des Klägers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beklagte hat bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in der Regel die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

2. Dies gilt dann nicht, wenn ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vorliegt und sie diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat.

3. Teilt die Beklagte dem Kläger den zureichenden Grund nur in einer floskelhaften, formularmäßigen Mitteilung mit, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Untätigkeit der Beklagten festzustellen.

4. Der Kläger ist in diesen Fällen allerdings verpflichtet, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Nachfrage bei der Beklagten den Grund für die Untätigkeit festzustellen.

5. Erhebt der Kläger sofort Untätigkeitsklage, hat die Beklagte dem Kläger nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu erstatten hat.

Frau Dr. M -K, T, erstattete im Juni 1993 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit und machte geltend, der Kläger habe infolge seiner beruflichen Tätigkeit Berufskrankheiten nach Nummern 4106 bzw 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BeKV) erlitten.

Die Beklagte leitete im September 1993 Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit des Klägers ein. Im Dezember 1993 teilte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten mit, mit welchen Stoffen der Kläger beruflichen Umgang hatte.

Nachdem auf Anforderung der Beklagten vom Dezember 1993 und Erinnerung vom Mai 1994 das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder T seine medizinischen Unterlagen übersandt hatte, veranlaßte die Beklagte eine Stellungnahme des Gewerbearztes vom Oktober 1994. Der Gewerbearzt Dr. W teilte im gleichen Monat mit, zur abschließenden Beurteilung des Falles sei die Einholung eines Gutachtens erforderlich.

Die Beklagte forderte daraufhin im gleichen Monat zunächst noch einen Bronchoskopiebericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder T vom April 1992 an, der im November 1994 übersandt wurde.

Daraufhin beauftragte sie im gleichen Monat Prof. Dr. S, Universitätsklinik Homburg/Saar, mit der Erstellung eines internistischen Gutachtens. Dieses Gutachten legte Prof. Dr. S im September 1995 vor. Er kam zu dem Ergebnis, es sei die Durchführung einer Bronchoskopie mit broncho-alveolärer Lavage und Gewebeprobenentnahmen zur Elementanalyse erforderlich. Erst danach sei eine abschließende Beurteilung des Falles möglich. Im April 1996 legte der Sachverständige den Bericht über die zwischenzeitlich durchgeführten Zusatzuntersuchungen vor. Er führte abschließend aus, das bei dem Kläger vorliegende Krankheitsbild sei als Berufskrankheit nach Nummer 4107 der Anlage 1 zur BeKV (Erkrankung an einer Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen) anzuerkennen. Die berufskrankheitsbedingte MdE sei mit 20 vH einzuschätzen.

Der TAD der Beklagten verneinte in einer Stellungnahme vom Mai 1996 die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung der oben genannten Berufskrankheit.

Der Gewerbearzt Dr. W kam in einer Stellungnahme vom 22.8.1996 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger liege eine Berufskrankheit nach Nummer 4106 der Anlage 1 zur BeKV vor.

Hierzu befragt führte der TAD der Beklagten im Oktober 1996 aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung dieser Berufskrankheit seien bei dem Kläger erfüllt.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts forderte die Beklagte im Oktober 1996 dann die Leistungsakten der IKK Rheinland- Pfalz, Bezirksdirektion Trier, an. Prof. Dr. O stellte in einer Stellungnahme nach Lage der Akten im Januar 1997 fest, eine Berufskrankheit lasse sich bei dem Kläger nicht wahrscheinlich machen.

Dem Kläger war mit Schreiben vom 27.12.1993, 8.7.1994, 17.11.1994, 10.5.1996, 25.7.1996, 19.9.1996 und letztmals am 12.11.1996 Zwischennachricht erteilt worden. Während die Beklagte in den Schreiben vom 27.12.1993 und 17.11.1994 noch genaue Angaben zum Verfahrensstand machte, teilte sie dem Kläger im übrigen mit, die notwendigen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen.

Am 3.2.1997 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 26.3.1997 hat die Beklagte festgestellt, die bei dem Kläger vorliegende Lungenfibrose sei nicht durch seine berufliche Tätigkeit verursacht. Ein Anspruch auf Entschädigung infolge einer Berufskrankheit bestehe daher nicht.

Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 3.4.1997 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten der Untätigkeitsklage aufzuerlegen.

Die Beklagte hält den Antrag für unbegründet, da ein schuldhaftes Zögern ihrerseits nicht vorgelegen habe.

Durch Beschluß vom 4.7.1997 hat das Sozialgericht die außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage der Beklagten auferlegt. Zur Begründung ...

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