Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. selbst genutzte Eigentumswohnung Zweipersonenhaushalt. unangemessene Größe. gewerbliche Nutzung. Verwertbarkeit. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte

 

Orientierungssatz

1. Zur unangemessenen Größe iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 einer selbst genutzten Eigentumswohnung (110 qm) eines Zweipersonenhaushalts auch unter Berücksichtigung einer gewerblichen Nutzung eines Wohnungsteils.

2. Zur Verwertbarkeit der Eigentumswohnung und zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.2014; Aktenzeichen B 14 AS 58/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.03.2008.

Die am 00.00.1957 geborene Klägerin erhielt aufgrund ihres Antrags vom 01.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt mit ihrem am 00.00.1987 geborenen Sohn N eine Eigentumswohnung. Diese ist 110 qm groß und auf 5 Zimmer aufgeteilt. Zuletzt wurden der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 29.05.2007 Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2007 als Zuschuss bewilligt.

Am 28.11.2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen ab 01.12.2007. Unter dem 11.12.2007 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die selbständig tätige Klägerin auf, ihre Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen und den Steuerbescheid für das Jahr 2005 einzureichen. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Leistungen zukünftig nur noch als Darlehen erbracht werden könnten. Dem entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2007, die selbst genutzte Eigentumswohnung sei angemessen und dürfe als geschütztes Vermögen nicht verwertet werden. Sie wies auch darauf hin, dass in ihrer Wohnung zwei Arbeitszimmer untergebracht seien, welche insgesamt eine Fläche von 19,30 qm beanspruchten. Mit Bescheid vom 03.01.2008 lehnte die damalige ARGE den Fortzahlungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Eigentumswohnung liege mit einer Größe von 110 qm über dem angemessenen Grenzwert und sei verwertbares Vermögen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II zu erhalten.

Die Klägerin erhob Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Eigentumswohnung werde nicht nur von zwei Personen bewohnt, sondern stelle zugleich Behandlungsraum und Arbeitszimmer für sie dar. Anteilig sei die dafür benötigte Fläche von der Wohnungsfläche abzuziehen, so dass wegen der dann verringerten Größe der Eigentumswohnung kein verwertbares Vermögen mehr bestehe.

Die Klägerin lehnte es zunächst ab, einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zu stellen. Stattdessen versuchte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, eine zuschussweise Leistung zu erhalten. Dieses Verfahren endete ohne Erfolg (SG Düsseldorf S 42 AS 48/08 ER). Daraufhin beantragte die Klägerin die Gewährung eines Darlehens, was ihr für die Zeit ab 01.04.2008 dann auch gewährt wurde. Dieses Darlehen wurde nach Aktenlage bis 30.06.2009 gewährt. Dann endete zunächst der Leistungsbezug, weil die Klägerin erneut eine versicherungspflichtige Arbeitsstelle gefunden hatte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 03.01.2008 zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Eigentumswohnung handele es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen, welches einer Leistungsgewährung nach dem SGB II entgegenstehe. Ausweislich eines Grundstücksmarktberichts aus dem Jahr 2007 betrage der Wert der Eigentumswohnung in U 124.800,00 EUR. Dem gegenüber stünden nachgewiesene aktuelle Belastungen in Höhe von 100.407,09 EUR bei der D-bank und der F AG, so dass durch Veräußerung verwertbares Vermögen von 24.392,91 EUR vorhanden sei. Selbst nach Abzug der zustehenden Freibeträge komme bei einem entsprechenden Vermögen eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht. Sofern vorgetragen werde, dass sich in der Eigentumswohnung sowohl ein Behandlungsraum als auch ein Arbeitszimmer mit einer Größe von 19,3 qm befänden, welche die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als Feng Shui-Beraterin nutze, könne dies keine Berücksichtigung finden.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.05.2008 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben und vorgetragen, dass die monatlichen Belastungen für die Wohnung bei 720,00 EUR liegen würden. Sie nutze ihre Wohnung auch für ihre berufliche Tätigkeit als Feng Shui-Beraterin. Der Arbeits- und Behandlungsraum sei 14,5 qm groß und werde von ihr allein benutzt. Der weitere kleine Büroraum werde von ihr und ihrem Sohn gemeinsam benutzt. Daher sei die Wohnung noch angemessen groß. Im Übrigen werde ...

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