Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von Asylbewerberleistungen

 

Orientierungssatz

Eine Nachzahlung von Asylbewerberleistungen (§ 2 AsylbLG) ist als Einkommen gem § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen B 14 AS 17/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides für den Zeitraum September und Oktober 2009.

Mit Bescheid vom 07.05.2009, geändert durch den Bescheid vom 18.06.2009, bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) u. a. für die Zeit von September bis Oktober 2009 monatlich in Höhe von 681,22 EUR unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens des Klägers zu 1).

Im August 2009 informierte die Gemeinde L den Beklagten darüber, dass die Kläger eine Nachzahlung von sogenannten Analog-Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt 7.329,46 EUR für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 erhalten hatten. Die Auszahlung an die Kläger erfolgte im September 2009.

Mit Bescheid vom 03.09.2009 hob der Beklagte mit Wirkung vom 01.09.2009 die Bewilligung auf. Er begründete die Aufhebung mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Anrechnung nachgezahlter Asylbewerberleistungen als Einkommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 23.09.2009 Widerspruch ein. Es sei richtig, dass sie einen Betrag von 7.329,46 Euro als Nachzahlung gemäß § 2 AsylbLG erhalten hätten. Von diesem Betrag seien jedoch Anwaltskosten in Abzug zu bringen. Zudem sei eine Aufrechnung mit SGB II-Leistungen nicht zulässig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der zugeflossene Betrag stelle eine Einnahme dar. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Einkommen. Insofern sei die Einnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzusetzen. Die für die Monate September und Oktober 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben monatlich 681,22 EUR betragen. Durch den Zufluss des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 7.329,46 Euro im September sei die Bedarfsgemeinschaft für den verbleibenden Zeitraum des Bewilligungsabschnitts (bis Oktober 2009) in die Lage versetzt, den monatlich bestehenden Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zu decken. Die Nachzahlung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stelle auch keine unbillige Härte dar. Die Kläger hätten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Nachzahlungszeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 ihren Bedarf decken können. Da der Kläger zu 1) zudem eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe, sei der Krankenversicherungsschutz der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch die bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung gewährleistet.

Die Kläger haben am 30.11.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Sie vertraten die Auffassung, dass gegenüber der Nachzahlung von Analog-Leistungen gemäß § 2 AsylbLG ein absolutes Aufrechnungsverbot bestehe. Im Asylbewerberleistungsgesetz fehle es an einer Rechtsgrundlage gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungansprüchen aufzurechnen.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 681,22 Euro jeweils für die Monate September und Oktober 2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen.

Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 03.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 sei rechtmäßig. Die Aufhebung der SGB II-Leistungen für die Monate September und Oktober 2009 sei zu Recht erfolgt. Die Kläger seien für den streitigen Zeitraum (September und Oktober 2009) nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die von den Klägern erhaltene Nachzahlung in Höhe von insgesamt 7.329,46 Euro, die auf dem Asylbewerberleistungsgesetz beruhte, sei als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II sei nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - mit weiteren Nachweisen) grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte. Da es bei der Einordnung lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankomme, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Betreffenden ergeben habe (BSG a.a.O. Rdnr. 13). Der Eingang der 7.329,46 Euro im September 2009 sei unstreitig. Zu einem anderen Ergebnis käme man...

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