nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 30 AL 427/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen B 7 AL 24/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 verurteilt, der Klägerin ab dem 31.05.2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen des Ehemannes weitere 36,78 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der der Klägerin für den am 31.05.2002 beginnenden Bewilligungsabschnitt zu gewährenden Arbeitslosenhilfe.

Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezog bis zum 30.05.1999 Arbeitslosengeld. Danach wurde ihr Arbeitslosenhilfe bewilligt, ab 31.05.2001 in Höhe von 177,87 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe D ohne Kindermerkmal. Anrechnungen wurden nicht vorgenommen, da auch ihr Ehemann arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Ab 22.10.2001 nahm der Ehemann der Klägerin eine Beschäftigung auf. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen belief sich auf 3.360 DM (=1.717,94 Euro). Da die Berechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung geltend gemachter Versicherungsbeiträge zu keinem Anrechnungsbetrag führten, wurde der Klägerin Arbeitslosenhilfe auch weiterhin in voller Höhe gewährt.

Am 29.04.2002 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe über den 30.05.2002 hinaus. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie Arbeitslosenhilfe in Höhe von 91,42 Euro wöchentlich = 13,06 Euro täglich. Als Aufwendungen für Versicherungen gab sie monatliche Beiträge für eine Hausratsversicherung von 9,58 Euro, für eine Lebensversicherungen von Höhe 287,81 Euro, für eine private Haftpflichtversicherung von 5,99 Euro, für die Kfz-Versicherung von 22,32 Euro und für eine Rechtschutzversicherung von 22,56 Euro an, insgesamt also in Höhe von 348,26 Euro.

Mit Bescheid vom 14.06.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 31.05.2002 nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 29,26 Euro. Dabei wurde aus dem Einkommen des Ehemannes ein Betrag in Höhe von 61,11 Euro wöchentlich berücksichtigt. Die ungekürzte Arbeitslosenhilfe hätte wöchentlich 90,37 Euro betragen. Dabei ging die Beklagte von einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Ehemannes in Höhe von 1.852,83 Euro aus. Von den Aufwendungen für den privaten Versicherungsschutz in Höhe von 348,26 Euro berücksichtigte die Beklagte unter Heranziehung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Alhi-VO 2002) lediglich einen Betrag in Höhe von 3 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts des Ehemannes in Höhe von 55,58 Euro (=3 % von 1.852,83 Euro). Bezüglich der genauen Berechnung des Anrechnungsbetrages auf die Arbeitslosenhilfe der Klägerin wird auf Bl. 154 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Mit Ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es müssten die gesamten nachgewiesenen Versicherungsbeiträge ihres Ehemannes von dessen Bruttoeinkommen abgesetzt werden und nicht nur 3 %. Die entsprechende Vorschrift der Alhi-VO 2002 sei nicht rechtmäßig. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002 als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von § 3 Abs. 2 Alhi-VO 2002 seien nicht erkennbar.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie empfinde es als ungerechtfertigt, dass bei der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes gem. § 194 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) nicht der tatsächlich aufgewendete Betrag der Versicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden sei, sondern nur der Pauschbetrag von 3 %. Soweit § 3 Abs. 2 Alhi-VO 2002 eine Pauschalierung und damit einen Höchstbetrag festlege, sei die Alhi-VO insoweit wegen Verstoßes gegen die Regelung des § 194 SGB III als höherrangiges Recht als unwirksam anzusehen. Im Rahmen der öffentlichen politischen Rentendiskussion seien die Arbeitnehmer aufgefordert worden, durch den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen in verstärktem Maße eine Eigenvorsorge für den Rentenfall zu treffen. Unter diesen Voraussetzungen sei im Gegenzug die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen erforderlich. Die gegenteilige Auffassung dazu führen würde, dass während einer Beschäftigung eingegangene Lebensversicherungs- bzw. Rentenverträge im Falle der Arbeitslosigkeit nicht weitergeführt werden könnten. Darüber hinaus stelle die Regelung auch eine unzulässige Schlechterstellung der Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung dar, weil Arbeitslose bzw. deren Partner, die nicht de...

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