nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 9 KR 253/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 10/03 R)

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 7/03 R)

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 12 KR 24/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2000 festgestellt, dass der Kläger in seinen Beschäftigungen als Sparkassen angestellter und Telefonist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger in den während eines Hochschulstudiums ausgeübte Beschäftigungen als Sparkassenangestellter und Telefonist versicherungspflichtig ist.

Der am ...1972 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger absolvierte von 1992 bis 1995 bei der Beigeladenen zu 4) eine Ausbildung zum Bankkaufmann und war im Anschluss daran dort bis zum 31.10.1997 beschäftigt. Nachdem er am 15.10.1997 an der Universität zu K ... mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen hatte, wurde ab 01.11.1997 der Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 4) abgeändert und eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden vereinbart. Ab 01.03.2002 verrichtet der Kläger zusätzlich eine Tätigkeit als Telefonist bei dem P ... D ... Verlag im Umfang von 5,5 Stunden pro Woche mit einem Entgelt von ca. 9,30 Euro pro Stunde.

Zunächst beurteilte die Beklagte den Kläger aufgrund der Eigenschaft als Student als versicherungsfrei. Für die Zeit ab 01.04.2000 vertrat sie dagegen die Auffassung, dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anzunehmen sei und stützte sich dabei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.12.1998 (Az.: B 12 KR 22/97 R) sowie das dazu ergangene gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 06.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten.

Durch Bescheid vom 18.05.2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund des neben dem Studium ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 4) der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Studenten, die nach Aufnahme eines Studiums weiterhin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt blieben, seien nicht versicherungsfrei, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst werde.

Den dagegen am 02.06.2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2000 zurück.

Der Kläger hat am 24.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 das von der Beklagten vertretene Ergebnis der Versicherungspflicht nicht trage; es bleibe vielmehr bei dem Grundsatz, dass dann, wenn das Studium im Vordergrund stehe und nur nebenher zur Finanzierung des Studiums eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, diese versicherungsfrei sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 18.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden geäusserten Rechtsauffassung festgehalten.

Durch Urteil vom 26.02.2002 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.04.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.05.2002 Berufung eingelegt.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass Versicherungsfreiheit als Werkstudent den Studenten vorbehalten bleiben müsse, die eine Beschäftigung erst während des Studiums aufnähmen, um ihr Studium zu finanzieren. Studenten, die bereits vor Aufnahme des Studiums in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten und dieses nun auch während des Studiums fortführten, seien demgegenüber von ihrem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer und nicht Studenten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des Urteils wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Kläger in seinen Beschäftigungen als Sparkassenangestellter und in der ab 01.03.2002 verrichteten Tätigkeit als Telefonist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist.

Er hält an seiner Ansicht fest, dass die neben seinem Studium ausgeübten Tätigkeiten als versicherungsfrei zu beurteilen seien, weil das Studium im Vordergrund stehe; hieran habe sich auch durch die Aufnahme der Tätigkeit als Telefonist im Umfang von 5 1/2 Stunden wöchentlich ab 01.03.2002 nichts geä...

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