Leitsatz (amtlich)

1. Die Einzugsstelle ist für die Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zuständig.

2. Die Einzugsstelle ist für die Ablehnung der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig.

3. Zur Erstattungsberechtigung (§ 26 SGB 4).

 

Orientierungssatz

1. Zur Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers.

2. Die Regelung des § 26 Abs 2 SGB 4 iVm § 185a Abs 1 S 2 AFG stellt allein auf die Vermögensmasse ab, die die Beiträge oder Beitragsanteile wirtschaftlich getragen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.1988; Aktenzeichen 12 RK 42/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662990

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