nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 15 KN 43/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin streitet um höhere Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente. Die Klägerin wurde am 00.00.1929 in der UdSSR geboren. Seit dem 21.09.1951 bis zu dessen Tod war sie mit dem am 00.00.1929 geborenen und am 00.05.1991 verstorbenen B H (Versicherter) verheiratet, der ebenfalls in der UdSSR geboren war. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und bezogen dort Altersrente, die Klägerin zudem nach dem Tode des Versicherten Hinterbliebenenrente. Am 13.10.1996 zog die Klägerin aus L ins Bundesgebiet. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt (Bescheid vom 23.05.1997). Aufgrund ihres Antrages vom 25.10.1996 erhält die Klägerin, die keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt hat, aufgrund der von ihr in der UdSSR zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten seit dem 13.10.1996 eine Regelaltersrente auf der Grundlage von 22,4909 Entgeltpunkten (EP) aus eigener Versicherung (Bescheide vom 22.09. und 11.11.1998, 04.10.1999, 25.01. und 13.09.2000). Auf den Hinterbliebenenrentenantrag der Klägerin vom 22.10.1996 gewährte die Beklagte große Witwenrente (Vorschussbescheid vom 20.01.1998 mit Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach; Bescheid vom 20.02.1998; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 08.04.1998) und setzte den Zahlbetrag ab 13.10.1996 fest. Dafür legte sie von den aus der Versicherung des Versicherten ermittelten 43,3308 EP 2,5091 Entgeltpunkte zugrunde, um auf Versicherungsleistungen von insgesamt 25 EP zugunsten der Klägerin zu gelangen (Bescheid vom 17.10.2000; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002).

Zur Begründung ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Köln hat sich die Klägerin auf ihre Grundrechte aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 GG sowie das Urteil des BSG vom 30.08.2001 ( B 4 RA 118/00 R) berufen.

Die Beklagte hat sich durch § 22 b FRG gerechtfertigt gesehen.

Das SG hat die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der Bescheide vom 17.10.2000 und 27.08.2002 verurteilt, der Klägerin aus der Versicherung des Versicherten große Witwenrente unter Berücksichtigung von 25 EP nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 27.03.2003). Es hat sich der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung angeschlossen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 22 b FRG sei die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. Die Norm finde auch beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten Anwendung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich zusätzlich auf Artikel 6 GG.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherten- und Hinterbliebenenrente verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 25 Entgeltpunkte (§ 22 b Abs 1 Satz 1 FRG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte, systematischer Interpretation sowie Sinn und Zweck der Regelung, ohne dass dem der Wortlaut der Norm entgegensteht.

Zu Recht hat die Beklagte entschieden, für das Recht der Klägerin auf Witwenrente sei ein Geldwert ("Monatsbetrag der Rente") auf der Basis von nur 2,5091 EP aus der Versicherung des Versicherten zugrunde zu legen, weil bereits für ihre eigene Altersrente 22,4909 EP berücksichtigt worden seien. Die Frage, ob der Versicherte die für die Gewährung einer Witwenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§§ 46 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI), obwohl er in der Bundesrepublik Deutschland keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt hat und nach dem Wortlaut von § 1 FRG nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FRG einbezogen war, weil er vor der Aussiedlung verstorben ist, oder ob es insoweit ausreicht, dass die Klägerin anerkannte Spätaussiedlerin ist und für den Versicherten die Anerkennung "nur" an seinem Tod vor der Spätaussiedlung gescheitert ist (vgl. dazu BSGE 49, 175=SozR 5050 § 15 FRG Nr. 13), bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat insoweit bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) bereits ausdrücklich den "Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs 2 SGB VI dem Grunde nach anerkannt" (Bescheid vom 20.01.1998). Hi...

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