Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem zugelassenen Rechtsanwalt, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität tätig ist. Erstreckung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine berufsfremde Tätigkeit nur bei dem Grunde nach versicherungspflichtigen Personen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität kann nicht dem Berufsfeld des Rechtsanwalts zugeordnet werden. Eine anwaltliche Berufsausübung ist in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Es besteht für eine solche Beschäftigung daher kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6.

2. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit ist nur bei dem Grunde nach versicherungspflichtigen Personen und nicht bei nicht versicherungspflichtigen Personen zulässig. Denn Voraussetzung für eine "Erstreckung" iS des § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 ist das Vorliegen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 2 SGB 6. Nur ein bestehender Befreiungsstatus kann auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R = SozR 4-2600 § 6 Nr 8).

3. Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (zB angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (zB selbstständige Rechtsanwälte) möglich ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität zu N, der Beigeladenen zu 3), vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016.

Die am 00.00.1969 geborene Klägerin war seit dem 20.11.2003 aufgrund ihrer Zulassung als Rechtsanwältin Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, der Beigeladenen zu 1). In der Vergangenheit wurde sie mehrfach für befristete Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität bzw. als Doktorandin am K-Institut befreit, zuletzt mit Bescheid vom 12.07.2012 für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität G vom 19.03.2012 bis zum 18.09.2012.

Am 01.04.2016 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer einer zeitlich befristeten Beschäftigung vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 3). Für diese Tätigkeit sei sie wie bisher von der Versicherungspflicht zu befreien. Entweder sei die Tätigkeit als Rechtsanwaltstätigkeit zu werten, da sie an der juristischen Fakultät für Forschung und Lehre tätig sei (rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend) oder es komme eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB VI Betracht. Hilfsweise beantrage sie die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin. Sie habe die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer München beantragt. Die Klägerin legte ihren Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 3) vom 19.02.2016 vor. Hiernach wurde sie ab dem 01.03.2016 befristet bis zum 28.02.2018 als Vollzeitbeschäftigte eingestellt. Die Klägerin wurde nach der Entgeltgruppe 13 des TV-L entlohnt.

Mit Bescheid vom 26.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 3) ab dem 01.03.2016 ab. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R stelle eine Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand dar, sondern setze eine nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI erteilte Befreiung voraus. Die Klägerin sei als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 3) berufsfremd und befristet beschäftigt. Daneben liege keine aktuell wirksame Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für den Beruf als Rechtsanwältin vor. Eine Befreiung im Wege der Erstreckung könne daher nicht erfolgen.

Die Klägerin legte am 25.11.2016 Widerspruch ein. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 SGB VI solle sicherstellen, dass die vorübergehende Ausübung einer "berufsfremden" Beschäftigung den Betroffenen nicht zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zwinge. Dabei sei es unerheblich, ob eine selbstständige oder angestellte Rechtsanwaltst...

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