Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von einer Teilrente zur Vollrente. Entrichtung weiterer Entgeltpunkte

 

Orientierungssatz

Auch im Blick auf die Rentenberechnung ist beim Wechsel von der Teil- zur Vollrente zwischen dem Stammrecht auf eine Rente und dem Anspruch auf den Monatsbetrag der Rente zu differenzieren. Teil- und Vollrente stellen keine unterschiedlichen Rentenarten dar. Dieselbe Altersrente wird "als" Voll- oder "als" Teilrente in Anspruch genommen. § 42 SGB 6 modifiziert den Anspruch der Höhe nach, ohne in den Anspruch einzugreifen. Wurde die Altersrente zunächst als Teilrente bezahlt, so bleibt es deshalb beim Wechsel zur Vollrente beim ursprünglichen "Beginn der Rente" im Sinne des § 263 Abs 3 SGB 6 (Anschluß an BSG vom 9.12.1997 - 8 RKn 8/96).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2001; Aktenzeichen B 4 RA 116/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Altersrente der Klägerin nach dem Wechsel von einer Teilrente zu einer Vollrente.

Die Beklagte hatte der ... 1933 geborenen Klägerin durch Bescheid vom 14.04.1997 ab 01.07.1996 Altersrente für Frauen als Teilrente (1/2) gewährt. Der Bewilligung lag u.a. eine Anrechnungszeit von 54 Monaten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung zu Grunde. Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert von monatlich 0,0973 wurde auf den Höchstwert von 0,0785 Entgeltpunkte (EP) herabgesetzt (zusammen 4,0932 EP für beitragsfreie Zeiten). Insgesamt ergaben sich 53,9981 persönliche EP, für die Teilrente 26,9991 EP.

Ab 01.01.1998 wurde die Altersrente der Klägerin antragsgemäß (Antrag vom 03.12.1997) als Vollrente gezahlt. Im Bescheid vom 10.03.1998 fanden dabei die während des Teilrentenbezuges entrichteten Pflichtbeiträge (1,4100 EP) Berücksichtigung. Nicht mehr berücksichtigt wurden die Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres (08.10.1949 bis 30.09.1950) und -- wegen Überschreitens der Höchstdauer -- die Zeit vom 01.03.1954 bis 19.03.1954. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ging die Beklagte von einem Rentenbeginn im Jahre 1998 aus. Sie errechnete nunmehr insgesamt 50,6185 EP für Beitragszeiten, 2,9725 EP für beitragsfreie Zeiten und zusätzliche 0,6295 EP für beitragsgeminderte Zeiten, insgesamt 54,2205 EP.

Dagegen legte die Klägerin am 01.04.1998 Widerspruch ein und machte geltend, für sie sei die 1996 geltende Rechtslage maßgeblich; beim Wiederaufleben der Vollrente könnten ihre persönlichen EP nicht auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen reduziert werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 30.09.1998 zurück: Maßgeblich für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts im Zeitpunkt des Rentenbeginns sei § 300 SGB VI i. V. m. § 306 SGB VI. Das anzuwendende Recht bei Neufeststellung im Sinne des § 300 Abs. 3 SGB VI werde -- wie bei Erstfeststellung -- einerseits vom Rentenbeginn und andererseits vom Beginn des Verfahrens bestimmt. Sowohl der Rentenbeginn der Altersvollrente am 01.01.1998 als auch der hierfür notwendige Antrag vom 03.12.1997 lägen nach dem für das WFG maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.1997). Die Rentenberechnung sei hier deshalb nach neuem Recht vorzunehmen. Die Nachteile für die Versicherten seien durch § 88 SGB VI gemildert, der die bisher festgestellten persönlichen EP schütze.

Mit der am 28.01.1998 zum Sozialgericht Aachen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung gewesen, der Rentenbeginn liege am 01.07.1996, sodass die Bewertung der beitragsfreien Zeiten bestandsgeschützt sei.

Obwohl sie für weitere 18 Monate Pflichtbeiträge gezahlt habe, betrage die Rentenmehrleistung lediglich 10,54 DM monatlich.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 10.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Rentenzahlung ohne Berücksichtigung von Rechtsänderungen die sich aus dem Bescheid vom 10.06.1996 ergebenen persönlichen Entgeltpunkte sowie die seit dem 01.07.1996 erworbenen Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 18.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Weil zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, sei § 300 Abs. 3 SGB VI einschlägig, demzufolge hier bei der Berechnung der ab 01.01.1998 gewährten Vollrente die für die Klägerin ungünstigen Vorschriften des WFG anwendbar seien. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei zwar § 88 SGB VI entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift biete aber keinen Besitzschutz hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen, sondern gewährleiste lediglich, daß bei der Neuberechnung auf Grund neu erworbenen rentenrechtlicher Zeiten mindestens die ursprünglich festgestellten persönlichen EP zu Grunde gelegt würden.

Da die Renten der sozialen Rentenversicherung nicht nach einem individuellen Rentabilitätsprinzip berechnet würden, sondern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, greife der Einwand der Klägerin, die Rentenerhö...

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