Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermächtigung. Krankenhausarzt. vertragsärztliche Versorgung. Streitgegenstand. Beachtung. Beurteilungsspielraum. Zulassungsgremien. Bedarfsermittlung. Grundsatz des Vorrangs der niedergelassenen Ärzte

 

Orientierungssatz

1. In Zulassungssachen werden Bescheide der Zulassungsgremien, die Art, Umfang und zeitliche Dauer der Ermächtigung für einen Zeitraum regeln, der sich unmittelbar an einen bereits streitbefangenen Zeitraum anschließt, nicht Gegenstand des anhängigen Klage- oder Berufungsverfahrens.

2. Das Gericht hat den den Zulassungsgremien gesetzlich zugebilligten Beurteilungsspielraum sowohl bei Anfechtungsklagen wie auch im Rahmen von Fortsetzungsfeststellungsanträgen zu respektieren.

3. Den Zulassungsgremien steht für die Ermittlung des Bedarfs im Sinne von § 116 S 2 SGB 5 und § 31a Abs 1 Zulassungsverordnung Ärzte ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl BSG vom 27.02.1992 - 6 RKa 15/91 = SozR 3-2500 § 116 Nr 2).

4. Selbst wenn es vom Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien gedeckt ist, durch die Ermächtigung eines weitergebildeten Krankenhausarztes auf dem Gebiet der Kardiologie den Versicherten auch die möglicherweise besonders ausgeprägten Kenntnisse und Erfahrungen durch langjährige klinische Tätigkeit nutzbar zu machen, verlangt der Vorrang der niedergelassenen Ärzte im Bereich der ambulanten Versorgung, daß sich die Versicherten ebenso wie die behandelnden Hausärzte zunächst bemühen müssen, die besonderen Kenntnisse und medizinisch-technischen Möglichkeiten zu nutzen, die im Bereich der niedergelassenen Vertragsärzte vorhanden sind. Dem kann durch eine Beschränkung des Kreises der überweisungsberechtigten Ärzte Rechnung getragen werden.

5. Solange eine Ermächtigung zur konsiliarischen Beratung eines Vertragsarztes weder gegenständlich hinreichend bestimmt, durch Beschränkung auf bestimmte abrechenbare ärztliche Leistungen ihrem Umfang nach eingrenzt und gegebenenfalls durch die Bindung an die vorherige Konsultation eines spezialisierten niedergelassenen Vertragsarztes eingegrenzt ist, ist nicht hinreichend erkennbar, inwieweit der Grundsatz des Vorrangs der niedergelassenen Ärzte beachtet worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671508

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