nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 17.07.2003; Aktenzeichen S 17 KR 6/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2003 wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 15. bis 16.11.2001, 19.11. bis 08.12.2001, 13.12. bis 22.12.2001 und 04.01. bis 15.01.2002 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.

Die 1973 geborene Klägerin war bis zum 14.03.2002 bei der Stadt C beschäftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten versichert. Sie war vom 15. bis 16.11.2001, 19.11. bis 08.12.2001, 13.12. bis 22.12.2001 und 04.01. bis 24.01.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Die Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erhielt die Beklagte hinsichtlich der beiden erstgenannten Zeiträume am 10.12.2001, für den dritten Zeitraum am 02.01.2002 und für den letzten Zeitraum am 14.01.2002. Der Arbeitgeber hat zunächst das Arbeitsentgelt bis zum 15.01.2002 fortgezahlt. Die Beklagte hat sodann Krankengeld vom 16.01. bis 24.01.2002 geleistet. Später forderte der Arbeitgeber das in den genannten Zeiträumen gezahlte Entgelt zurück, da wegen derselben in diesen Zeiträumen Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheiten bereits früher das Entgelt für sechs Wochen fortgezahlt worden sei. Die Klägerin hat das Entgelt erstattet.

Sie reichte im März 2002 Auszahlscheine für Krankengeld für die genannten Arbeitsunfähigkeitszeiträume ein. Mit Bescheid vom 21.03.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab, wobei sie auf den Widerspruch der Klägerin vom 15.04.2002 mit Schreiben vom 08.05.2002 mitteilte, der Krankengeldanspruch ruhe, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils verspätet eingereicht worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003 wies sie den Widerspruch mit dieser Begründung zurück. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung erbracht habe, denn unabhängig davon habe eine Meldung bei der Kasse zu erfolgen, um dieser ggf. eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu ermöglichen.

Die Klägerin hatte bereits am 15.01.2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "sobald das ihr gesundheitlich möglich gewesen sei", sofort bei der Beklagten eingereicht. Da der Beklagten inzwischen alle Bescheinigungen vorlägen, sei das Ruhen aufgehoben und somit Krankengeld zu zahlen.

Mit Urteil vom 17.07.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Krankengeld verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte handele treuewidrig, wenn sie sich auf die verspäteten Meldungen berufe, da bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Gesetzeslage der Arzt verpflichtet sei, die Krankenkasse von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.

Gegen das ihr am 23.07.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.08.2003 Berufung eingelegt. Die Klägerin habe gewusst, dass sie selbst die Arbeitsunfähigkeit habe melden müssen, da sie in allen Fällen - wenn auch verspätet - die Meldungen übersandt habe. Sie habe daher nicht auf eine Übersendung durch den Arzt vertraut und könne sich auch nicht auf ein dem Arzt bzw. ihr - der Beklagten - zuzurechnendes Verschulden berufen. Die gesetzliche Regelung, die eine Meldung durch den Arzt vorsehe, sei den Versicherten üblicherweise nicht bekannt, in der Praxis würden in mindestens 90 bis 95 % aller Fälle die Meldungen durch die Versicherten erstattet. Da somit diese Verfahrensweise gängige Praxis im Vertragsarztsystem sei, stelle sich die Frage, ob nicht die Geltung der gesetzlichen Verpflichtung durch die Rechtswirklichkeit aufgehoben sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist jedenfalls kraft Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da das Sozialgericht die Sprungrevision zugelassen hat und in dieser Entscheidung zugleich auch die Zulassung der Berufung liegt (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 161 RdNr. 2 m. w. N.). Die auch sonst zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Kran...

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