rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 28.01.1999; Aktenzeichen S 15 SB 365/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen B 7 AL 36/01 R)

BSG (Beschluss vom 04.09.2001; Aktenzeichen B 7 AL 96/01 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung des Nachteilsausgleiches "Hilflosigkeit" (H).

Die 1987 geborene Klägerin leidet an einer Cardiomyopathie.

Mit Bescheid vom 08.01.1989 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 wegen "Entwicklungsrück stand mit Herz-Kreislauf-Beteiligung und Verbildung der Hüftgelenke" fest und gewährte die Nachteilsausgleiche "H", "G" und "B". Mit Bescheid vom 04.12.1991 setzte der Beklagte den GdB auf 80 herab. Als Leidensbezeichnung führte er einen psychomotorischen Entwicklungsrückstand mit Herz-Kreislauf-Beteiligung und Verbildung der Hüftgelenke an.

Im August 1993 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein und zog Befundberichte der behandelnden Ärzte Prof. T und Kinderarzt Dr. S , denen ärztliche Berichte beigefügt waren, bei und ließ die Klägerin durch Prof. Dr. T und dem Kinderarzt B gutachterlich untersuchen. Nach Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte mit Bescheid vom 08.03.1996 die beiden Nachteilsausgleiche "H" und "B" und änderte die Leidensbezeichnung wie folgt ab:

"Herz-Funktionsminderung bei Herzmuskelschaden, Entwicklungsverzögerung".

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Auf Aufforderung übersandte der Beklagte der Klägerin die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Arztberichte und Gutachten. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichtes von Dr. S wies der Beklagte am 29.10.1996 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 29.11.1996 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 08.03.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1996 begehrt.

Sie hat geltend gemacht, sie bedürfe aufgrund ihrer Erkrankung ständiger Hilfe und Aufsicht. Deshalb sei die Entziehung der Nachteilsausgleiche "H" und "B" nicht gerechtfertigt.

In dem Erörterungstermin vom 12.06.1997 hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29.10.1996 wegen eines Anhörungsfehlers aufgehoben.

Mit Schreiben vom 17.07.1997 hat der Beklagte die Klägerin erneut angehört. Am 29.08.1997 hat der Beklagte den Widerspruch erneut zurückgewiesen.

Das SG hat Befundberichte von Prof. Dr. T und Dr. S sowie einen Bericht der Kinderkardiologischen Klinik des Herz-Diabetes-Zentrums beigezogen. Anschließend hat das SG eine Stellungnahme des Direktors der Kinderkardiologischen Klinik des Herz-Diabetes-Zentrums , Prof. Dr. eingeholt.

Mit Urteil vom 28.01.1999 hat das SG Gelsenkirchen die Klage abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das am 19.02.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.03.1999 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.

Sie verfolgt ihr Begehren hinsichtlich der Entziehung des Nachteilsausgleiches "H" weiter. Bei ihr bestehe aufgrund der hypotrophen Cardiomyopathie die ständige Gefahr des Auftretens einer Synkope, die zum plötzlichen Herztod führen könne. Daher seieine ständige Bereitschaft einer Hilfskraft notwendig, insbesondere zur Abwendung von Verletzungen im Falle des Auftretens einer Synkope.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.1999 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 29.08.1997 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte von Prof. Dr. T und Dr. S beigezogen. Im Erörterungstermin vom 19.08.1999 ist der Vater der Klägerin zur Leistungsfähigkeit der Klägerin befragt worden. Anschließend hat der Senat einen Befundbericht von dem Kinderkardiologen Dr. G und ein Gutachten von dem Oberarzt der Klinik für Kinderkardiologie der Medizinischen Einrichtungen der Heinrich-Heine-Universität D , Dr. H , eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt Gutachtens vom 27.09.2000 Bezug genommen.

Durch Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. Gesetzes zu Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG) ist das Landesversorgungsamt mit Wirkung zum 31.12.2000 aufgelöst worden. Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind gemäß Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG auf die Bezirksregierung Münster übertragen worden. Die nach Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG übertragenen Aufgaben werden von der Abteilung 10 "Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt" (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000) wahrgenommen.

Wegen der we...

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