Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Erbfall. vom überlebenden Elternteil selbst genutztes Hausgrundstück. Pflichtteilsanspruch. Unzumutbarkeit der Geltendmachung. besondere Härte

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Pflichtanspruch nach § 2303 Abs 1 BGB ist nach Versterben eines Elternteils bei einem sog Berliner Testament wegen eines Falles besonderer Härte iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 nicht zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 geltend zu machen, wenn das vererbte Hausgrundstück der Alterssicherung des längstlebenden Ehegatten in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen dient.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen B 14 AS 2/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2007 unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 geschlossenen Teilvergleichs neu gefasst. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate Oktober und November 2006 in Höhe von 649,00 EUR zu erbringen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten stritten ursprünglich, ob dem Kläger für die Zeit vom 08.09.2005 bis 31.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen. Nach einem in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 vor dem Senat geschlossenen Teilvergleich stehen im Berufungsverfahren nurmehr Leistungen für die Monate Oktober und November 2005 im Streit. Insbesondere ist streitig, ob beim Kläger anspruchsschädliches Vermögen in Form eines von ihm geltend zu machenden Pflichtteilsanspruchs vorhanden ist.

Der am 00.00.1974 geborene, ledige und erwerbsfähige Kläger ist Sohn der Eheleute S und I W (geb. 00.01.1947 bzw. 00.08.1934). Aus der Ehe ging noch eine Schwester des Klägers C W (geb. 00.09.1972) hervor. Der Vater des Klägers, der im mittleren Dienst bei der Bezirksregierung tätig gewesen war, verstarb am 22.12.2004, die übrigen Familienmitglieder des Klägers leben. Am 26.04.1995 haben die Eltern des Klägers ein handschriftliches, gemeinsames sog. Berliner Testament verfasst. Darin setzen sie sich gegenseitig "zu Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollen danach die beiden gemeinsamen Kinder der Eheleute sein. Sollte eines der Kinder vom Nachlass des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch vom Nachlass des Überlebenden den Pflichtteil erhalten; sein Erbteil wachse dann, auch ("sowohl") aus dem Nachlass des Überlebenden, dem anderen Kind zu. Sollte der Überlebende erneut heiraten, so sei er verpflichtet, den gemeinsamen Kindern die Hälfte seines vom Erstverstorbenen Geerbten unverzüglich herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament Bezug genommen.

Der Kläger bezog nach Eintritt von Arbeitslosigkeit vom 09.03. bis zum 07.09.2005 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von täglich 30,66 EUR bzw. monatlich 919,80 EUR (Bescheid der Agentur für Arbeit N vom 14.03.2005). Er beantragte am 05.09.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sein Girokonto befand sich mit 415,26 EUR im Soll (Stand: 12.09.2005). Der Kläger verfügte bei Antragstellung über Depots der BB Invest (Bankgesellschaft Berlin Investment GmbH) Nr. 000 und 001; deren Wert betrug ausweislich der Depotauszüge vom 27.01.2005 312,45 EUR bzw. 974,86 EUR. Sonstiges Vermögen sei nicht vorhanden. Seine Eltern S und I W gab er als "unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft" an; sein Vater sei am 22.12.2004 verstorben. Der Kläger fügte hinzu: "kein Erbe; Berliner Testament wegen Haus". Ausweislich einer Mietbescheinigung der X + Stadtbau GmbH, N vom 06.09.2005 bewohnte der Kläger seinerzeit eine nicht vom Vermieter möblierte Wohnung von 41 m² Wohnfläche. Die Grundmiete betrug 205,46 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 45,00 EUR, die Kosten für Kaltwasser und Entwässerung 13,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlung bis 30.09.2005 31,00 EUR bzw. 01.10.2005 41,00 EUR (Summe: 294,46, ab 01.10.2005 304,46 EUR). Ausweislich eines Prüfblattes in der Verwaltungsakte der Beklagten betrug seinerzeit die von der Beklagten maximal als angemessen betrachtete Miete für Wohnungen für eine Person bis 45 m² Größe einschließlich Nebenkosten 398,25 EUR (308,25 EUR Grundmiete zzgl. 90,00 EUR Nebenkosten).

Mit Bescheid vom 12.09.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Der Kläger habe angegeben, aufgrund des Todes seines Vaters im Dezember 2004 sei ein Haus mit Grundstück einem entsprechenden Testament zufolge seiner Mutter vermacht worden. Nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe der Kläger jedoch ...

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