nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 01.06.2001; Aktenzeichen S 20 AL 124/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.2004; Aktenzeichen B 7 AL 78/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der am 20.09.1935 geborene Arbeitnehmer ... (Q.) war vom 01.07.1964 bis 31.07.1995 bei der Klägerin beschäftigt. Sie kündigte dem Q. mit Schreiben vom 02.12.1994 unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist zum 31.07.1995 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Anschließend schloss sie mit Q. am 09.12.1994 einen Abwicklungsvertrag. Hiernach waren sich gemäß Nr. 1 die Vertragspartner darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 02.12.1994 unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Kündigungsfristen fristgemäß zum 31.07.1995 sein Ende finde. Nach Nr. 2 zahlte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bezüge. Ausweislich der Nr. 3 verpflichtete sich Q., den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht gerichtlich geltend zu machen. Nach Nr. 4 erhielt Q. aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine einmalige Abfindung in Höhe von 75.000,- DM. Deren Auszahlung war nach Nr. 5 zum Austrittstermin am 31.07.1995 vorgesehen. Nach Nr. 6 war Q. mit Wirkung vom 01.01.1995 unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Entsprechend Nr. 7 durfte Q. den Firmen-PKW bis zum 31.01.1995 auch zu privaten Zwecken weiterhin nutzen. Ausweislich Nr. 8 erteilte die Klägerin dem Q. ein wohlwollendes Zeugnis. Schließlich sollten ausweislich der Nr. 10 (richtig in der Reihenfolge 9) mit der Erfüllung des Abwicklungsvertrages alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sein. Q. meldete sich am 01.08.1995 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm dieses durch Bescheid vom 11.08.1995 mit Wirkung ab 01.08.1995 für die Dauer von 832 Kalendertage. Er bezog die Leistung bis zum 28.01.1997 nachdem ihm durch Bescheid vom 14.01.1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.10.1996 bewilligt worden war.

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.1996 die Erstattungspflicht der Klägerin für die Zeit ab 01.08.1995 für längstens 624 Tage dem Grunde nach fest, weil keine Umstände, die nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 AFG von der Erstattungspflicht befreiten, vorlägen. Die Klägerin erhob hiergegen am 30.01.1996 Widerspruch, den die Beklagte durch Bescheid vom 19.02.1997 zurückwies. Sie verlangte ferner mit Bescheid vom 25.02.1997 die Erstattung von Alg für die Zeit vom 01.08.1995 bis 30.09.1996 (366 Leistungstage) in Höhe von 39.626,50 DM, von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 8.499,86 DM, zur Rentenversicherung von 16.427,40 DM und schließlich zur sozialen Pflegeversicherung von 541,90 DM (insgesamt 65.095,65 DM).

Gegen den am 19.02.1997 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 24.03.1997 (Montag) Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen, die angefochtenen Bescheide einschließlich des Leistungsbescheides seien rechtswidrig, da sie dem Q. sozialgerechtfertigt gekündigt habe. Sie habe ihm fristgemäß gekündigt, weil der Arbeitsplatz weggefallen sei und auf der Gruppenleiterebene keine vergleichbaren Arbeitnehmer für eine Sozialauswahl vorhanden gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei nicht durch den nachträglich abgeschlossenen Abwicklungsvertrag beendet worden, sondern ausschließlich durch die ausgesprochene sozialgerechtfertigte Kündigung. Demzufolge seien die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG erfüllt und sei auch der nach erneuter Anhörung ergangene Leistungsbescheid vom 22.12.1998, der dieselbe Erstattungszeit betreffe und denselben Erstattungsbetrag ausweise, rechtswidrig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1997 in der Fassung des Erstattungsbescheides vom 25.02.1997 in der Fassung des Bescheides vom 22.12.1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach erneuter Anhörung der Klägerin sowie des Q. den Leistungsbescheid vom 22.12.1998 für den streitigen Erstattungszeitraum und in gleicher Höhe erlassen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2001 abgewiesen. Es...

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