rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 20.04.2001; Aktenzeichen S 11 KR 102/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen B 3 KR 8/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. April 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte.

Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt tätig und Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Von diesem bezieht er seit dem 01.02.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zum 15.09.1998 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Hotelmitarbeiter auf. Seit dem 12.02.1999 steht er im Bezug von Krankengeld. Einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente nahm der Kläger am 27.01.2000 zurück. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 01.02.2000 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner Beschäftigung fest. Nachdem das Versorgungswerk der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2000 mitgeteilt hatte, dass die Berufsunfähigkeitsrente für das Jahr 1998 1.733,86 DM, für das Jahr 1999 1.785,23 DM - wovon im Zeitraum vom 12.02. bis 30.11.1999 die Beträge wegen Rechtsstreitig keiten noch nicht zur Auszahlung gekommen waren - und für das Jahr 2000 1.836,61 DM monatlich betrage, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2000 Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung für das Jahr 1998 in Höhe von 428,84/104,16 DM, für Dezember 1999 in Höhe von 124,97/ 30,35 DM und für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.03.2000 in Höhe von 385,68/93,66 DM fest.

Der Kläger legte am 27.03.2000 Widerspruch ein und machte geltend, der Beklagten sei der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente seit längerem bekannt. Diese diene als pfändungsfreie Grundversorgung. Die Vornahme der rückwirkenden Beitragsbemessung führe zu einer Unterschreitung des pfändungsfreien Selbstbehalts der Rente und zur Gefahr der Sozialhilfebedürftigkeit.

Nachdem das Versorgungswerk für die Zeit vom 12.02. bis 30.11.1999 eine Nachzahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von je 1.785,23 DM (d.h. insgesamt 17197,72 DM) erbracht hatte, erhöhte die Beklagte die Gesamtnachforderung durch formlosen Bescheid vom 19.04.2000 auf 2.876,18 DM. Der Kläger wandte sich auch hiergegen und machte geltend, er habe mit den Beratern der Beklagten seit Beginn des Berufsunfähigkeitsverfahrens in Korrespondenz gestanden, und hielt die Heranziehung der Versorgungsleistung zur Beitragsbemessung für nicht rechtens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 29.06.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und geltend gemacht, nachdem das Versorgungswerk nach langer Untätigkeit im Herbst 1999 über seinen Rentenantrag entschieden habe, habe er sich im November mit den Unterlagen zur Beklagten begeben, wo ihm erklärt worden sei, dass wegen der besonderen Satzung des Versorgungswerks beitragsmäßig nichts zu veranlassen sei. Infolgedessen habe er ein Mietverhältnis fortgesetzt, was er andernfalls im November 1999 habe beenden können.

Am 04.07.2000 hat der Kläger eine weitere Klage vor dem SG Detmold auf Feststellung erhoben, dass eine Forderung gegenüber ihm nicht bestehe, und hilfsweise beantragt, dass die Forderung erlassen werde.

Mit Beschluss vom 20.07.2000 hat das SG beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Urteil vom 20.04.2001 hat das SG die "Klage" abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 07.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.05.2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Mitarbeiter H ... der Beklagten habe zugesichert, dass aufgrund der Bescheide des Versorgungswerkes nichts zu veranlassen sei, was ihn - den Kläger - zu entsprechenden Dispositionen veranlasst habe. Die Durchsetzung der vermeintlichen Beitragsforderung führe zu einer Existenzgefährdung. Hilfsweise meint er, die geltend gemachten Beiträge seien weit überhöht. Der Kläger erhebt Gegenforderungen, weil die Beklagte die Kostenzusage bezüglich einer dringend benötigten stationären Versorgung verzögert habe, was zu Depressionen bei ihm geführt habe. Schließlich sieht der Kläger den Erlass der streitigen Forderung als geboten an. Letzteres Begehren hat die Beklagte durch Bescheid vom 19.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2001 abgelehnt, weswegen zwischenzeitlich ein weiteres Verfahren vor dem SG Detmold anhängig ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Detmold vom 20.04.2001 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 23.03.2000 und 19.04.2000, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2000, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuwei...

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