Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003 ( BGBl I 2003, 2190 ) eingeführte Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung (hier: im Jahre 1979 als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung) gem § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen 1 BvR 1660/08)

BVerfG (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 1 BvR 1660/08)

BSG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen B 12 KR 2/07 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von kapitalisierten Versorgungsbezügen aus einer Direktversicherung bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) hat das Sozialgericht (SG) das Verfahren abgetrennt.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger, der bei verschiedenen Arbeitgebern in den Tätigkeitsfeldern Bauleitung und Abrechnung tätig war, bezieht seit dem 01.02.1998 eine Versichertenrente. Der Zahlbetrag lag ursprünglich bei 2.149,98 DM (1.099,27 EUR). Der Kläger ist seit Rentenbeginn in der KVdR bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Schreiben vom 14.06.2004 zeigte die B Lebensversicherung AG der Beklagten die zum 01.05.2004 vertragsgemäß anstehende Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung in Höhe von 67.443,51 EUR an den Kläger an. Die Versicherungssumme betrug 54.105 EUR, das Überschussguthaben: 9.470 EUR, die Schlussüberschussanteile lagen bei 3.868,51 EUR. Es handelte sich um eine Direktversicherung gemäß § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG). Diese hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers, der Fa. I L Straßen- und Tiefbau in N, am 01.05.1979 mit der Rechtsvorgängerin der B Lebensversicherung AG, der D Lebensversicherung AG, abgeschlossen, und zwar in Form eines Einzelversicherungsvertrages über eine Versicherungssumme von 105.820 DM (54.104,91 EUR). Die monatlichen Beiträge in Höhe von 200 DM (102,26 EUR) zahlte zunächst ausschließlich der frühere Arbeitgeber des Klägers. Als dieser in Insolvenz geriet, übertrug er zum 01.01.1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger. Dieser Vertrag erhielt daraufhin lediglich eine neue Versicherungsnummer, blieb aber ansonsten - bis auf den Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers und Beitragszahlers (nunmehr ausschließlich der Kläger) - unverändert.

Mit Bescheid vom 17.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für Lebensversicherungen seit dem 01.01.2004 Beitragspflicht zur Krankenversicherung (KV) bestehe, soweit diese in Beziehung zum früheren Erwerbsleben stünden. Dies gelte auch dann, wenn ausschließlich der Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt habe, sich aber aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit einem System der betrieblichen Altersvorsorge angeschlossen und von den Vorteilen - im Verhältnis zur privaten Vorsorge - profitiert habe. Die fällig gewordene betriebliche Altersversorgung des Klägers erfülle die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung. Ab dem 01.05.2004 müssten von den monatlichen Einnahmen aus der o. g. Kapitalleistung in Höhe von 562,03 EUR (67.443,51 EUR, dividiert durch 120 Monate) u. a. zusätzliche Beiträge zur KV in Höhe von 13,7 % entrichtet werden, und zwar aktuell in Höhe von 77,00 EUR monatlich.

Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, als Ausgangswert für die Bemessung der zusätzlichen Beiträge zur KV dürfe allenfalls auf das Kapital zurückgegriffen werden, das durch die ausschließliche Beitragszahlung seines früheren Arbeitgebers gebildet worden sei. Es handele sich nach Angaben der B Versicherung um lediglich 18.803,91 EUR. Daraus errechne sich ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von (18.803,91 EUR: 120 Monate) 156,70 EUR, mithin eine zusätzliche Beitragsbelastung für die KV in Höhe von lediglich 21,47 EUR (13,7 % von 156,70 EUR). In der Folgezeit zahlte der Kläger nur die von ihm errechneten Beträge. Die Beklagte setzte das Mahnverfahren vorläufig aus.

Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner am 09.11.2004 zum SG Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die ausgezahlte Kapitalversicherung stelle bereits begrifflich keine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dar. Diese Versicherung sei lediglich bis zum 01.01.1988 als betriebliche Direktversicherung geführt worden. Nach dem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers und Bei...

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