Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Zurückweisung eines Steuerberaters als Bevollmächtigten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB 4. Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es ua darauf an, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat, weil Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 ein Steuerberater vom Rentenversicherungsträger zurückgewiesen worden ist und der Steuerberater beabsichtigt, auch in Zukunft als Bevollmächtigter in Statusfeststellungsverfahren tätig zu werden.

2. Ein Steuerberater erbringt im Statusfeststellungsverfahren eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 RDG. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, welche die Klärung der Statusfrage im Rahmen von § 7a SGB 4 nach sich zieht, ist die besondere Kompetenz eines Rechtsanwalts erforderlich, weil vertiefte rechtliche Kenntnisse des materiellen Sozialrechts im Statusfeststellungsverfahren benötigt werden. Damit ist ein Steuerberater als Bevollmächtigter eines Unternehmens im Statusfeststellungsverfahren zurückzuweisen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen B 12 R 4/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage streitig, ob die Zurückweisung der Klägerin, einer Steuerberaterin, als Bevollmächtigte des Beigeladenen in dessen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) rechtswidrig gewesen ist.

Die Klägerin ist als selbstständige Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin in F tätig. Der Beigeladene ist Gesellschafter und Prokurist einer in F ansässigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich Kunststoffverarbeitung erbringt. Zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status leitete die Klägerin unter dem 10.4.2007 ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Vertreterin des Beigeladenen bei der Beklagten ein. Nachdem die Beklagte auf das Fehlen einer Vollmacht hingewiesen hatte, übersandte die Klägerin eine schriftliche Vollmacht des Beigeladenen vom 2.7.2007. Mit Bescheid vom 28.8.2007 stellte die Beklagte das Statusfeststellungsverfahren gegenüber dem Beigeladenen wegen fehlender Mitwirkung ein. Mit weiterem Bescheid vom 28.8.2007 wies sie die Klägerin als Bevollmächtigte zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit für den Beigeladenen stelle eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Die Klägerin sei hierzu nicht befugt, weil sie über keinerlei Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfüge. Insbesondere fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG zwischen der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin und ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen im Statusfeststellungsverfahren. Die Klägerin erhob am 4.9.2007 Widerspruch und führte aus, für die Lohnbuchführung beim Arbeitgeber des Beigeladenen müsse sie auch befugt sein, diesen im Verfahren zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status zu vertreten. Anderenfalls verletze sie ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag und setze sich der Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung aus. Hierzu wies sie auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zur Steuerberaterhaftung vom 7.11.2006 (Az. 6 U 23/06, DStR 2007, 1789) hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2008 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.

Unter dem 16.9.2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und bat unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - (RDG) um Überprüfung der Entscheidung der Beklagten. Mit Bescheid vom 15.9.2008 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen im Anfrageverfahren stelle eine Rechtsdienstleistung dar, die nach Maßgabe des RDG einer Erlaubnis bedürfe. Eine solche Erlaubnis liege jedoch nicht vor, insbesondere sei die Tätigkeit der Klägerin nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Die Klägerin erhob am 20.10.2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2008 zum Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, ihre Tätigkeit für den Beigeladenen stelle schon keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar. Denn sie habe sich auf das Ausfüllen eines vo...

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