Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils in der Bedarfsgemeinschaft zugunsten der nicht leiblichen Kinder ab 1.8.2006. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Berücksichtigung des Einkommens (auch) des Stiefelternteils zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gem § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R = BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen B 14 AS 17/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum einen für die Klägerin für die Zeit von 01.01.2007 bis 30.06.2007 und zum anderen für den Kläger für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007. Die am 00.00.1986 geborene Klägerin und der am 00.00.1990 geborene Kläger sind die Kinder von N P, die im streitigen Zeitraum die alleinige elterliche Sorge hatte (Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 07.05.1996 - 32 F 287/95). Der Vater der Kläger, L C, lebt in Australien. Sein Aufenthalt ist unbekannt und er kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. N P heiratete 1998 den Zeugen B P. Die Kläger tragen den gemeinsamen Ehenamen (§ 1618 S. 1 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] i.d.F. vom 02.01.2002). Sie bewohnten im streitigen Zeitraum mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und den Stiefgeschwistern Q P (geboren am 00.00.1995) und S P (geboren am 00.00.1995) das im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares P stehende Haus in X-P, Hstr. 00 mit einer Wohnfläche von 231,58 qm. Die Kosten für Unterkunft und Heizung haben im streitigen Zeitraum insgesamt 1120,36 EUR für die Bedarfsgemeinschaft betragen. Es handelt sich hierbei um monatliche Zinsbelastungen von 817,- EUR, Nebenkosten von 218,36 EUR monatlich (Grundsteuer 708,- EUR, Wohngebäudeversicherung 174,27 EUR, Wasserkosten 1524,- EUR und Müllgebühren 204,- EUR jährlich) und 85.- Heizkosten. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft fallen Kosten für Unterkunft und Heizung von 186,76 EUR bzw. 186,72 EUR monatlich an. Die Klägerin besuchte das Gymnasium und ab August 2005 das Berufskolleg Rhein-Sieg. Vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 absolvierte sie ein Praktikum. Zum 01.07.2007 zog sie zu einer Freundin, nachdem ihr Stiefvater sie aufforderte, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Seit dem 01.08.2007 absolviert sie eine Ausbildung. Zeitgleich ist die Klägerin wieder zu Hause eingezogen, da sie sich mit der Ausbildungsvergütung an den anfallenden Kosten beteiligen kann. Die Klägerin und ihr Stiefvater haben nach ihren Angaben einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach sie 185,- EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung ab August 2007 monatlich sowie ein Kostgeld von 200,- EUR monatlich entrichtet. Ansprüche auf Grundsicherung macht sie seit August 2007 nicht mehr geltend. Der Kläger besuchte das Gymnasium und ab 09.08.2006 das Berufskolleg Technik. Der Kläger wohnt seit November 2009 in Siegen, wo er seinen Zivildienst ableistet. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum über ihren Stiefvater, der als Informatiker im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Bis Dezember 2004 bezogen die Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und anschließend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 05.12.2006 beantragte die Klägerin für sich und den Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Die Mutter der Kläger gab in diesem Zusammenhang an, sie habe weder in der Vergangenheit noch werde sie in Zukunft Leistungen nach dem SGB II beantragen. Sie sei nicht berufstätig und verfüge über kein eigenes Einkommen. Sie erhalte von ihrem Ehemann monatlich 650,- EUR Haushaltsgeld und weitere 600,- EUR monatlich für die Kläger als Darlehen, da die Zahlungen der Beklagten nicht immer pünktlich gewesen bzw. ganz ausgeblieben seien. Auf Anforderung übersandte der Zeuge P die Gehaltsbescheinigung für Dezember 2006 und teilte mit, er habe die Kläger bisher nicht finanziell unterstützt und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Nach der Gehaltsabrechnung für Februar 2007, vorgelegt im Verfahren S 24 AS 11/07 ER, hatte der Stiefvater ein Erwerbseinkommen von 3819,36 EUR brutto (incl. eines Gehaltsbestandteils "Besitzstand Kind" von 362,28 EUR) und 2536,12 EUR netto. Auf der Steuerkarte des Stiefvaters waren vier Kinderfreibeträge eingetragen. Er bezog von seinen Dienstherrn Kindergeld in Höhe von insgesamt 641,- EUR monatlich. Nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen für Vermögensbildung, RZVK-Zusatzrente (150,- EUR), Firmenticket (47,50 EUR) wurden 2939,62 EUR (Februar) bzw. 2970,30 EUR (Dezember 2006) - incl. Kindergeld - ausgezahlt. Nach einer Besch...

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