Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. sonstiger Versicherungspflichtiger. keine Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Krankengeldanspruchs. Begriff der Unmittelbarkeit. sechswöchiger Ruhenszeitraum nach § 49 Abs 1 Nr 7 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Ein ruhender Anspruch auf Krankengeld begründet keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3.

2. Unmittelbarkeit gem § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3 zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Beginn des Krankengeldbezuges liegt auch bei einem sechswöchigen Ruhenszeitraum nach § 49 Abs 1 Nr 7 SGB 5 vor.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.09.2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2012 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 30.11.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg), das ihr die Beklagte versagt, weil die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Streitig ist, ob das in § 44 Abs.1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angeordnete sechswöchige Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (Krg) der Berücksichtigung der Zeit des anschließenden Krg-Bezugs als Versicherungszeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei der Anwartschaft entgegensteht.

Die 1976 geborene Klägerin bezog nach einer Ausbildung zur Kauffrau für audiovisuelle Medien und zahlreichen Beschäftigungen bei verschiedenen Unternehmen der Filmbranche ab dem 05.10.2009 Alg. Vom 02.02.2010 bis zum 10.03.2010 war sie als Aufnahmeleiterin versicherungspflichtig beschäftigt, vom 11.03. bis 12.04.2010 bezog sie wieder Alg und stand vom 19.04.2010 bis 04.06.2010 in einer Beschäftigung als Regieassistentin. Am 02.06.2010 wurde bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit (AU) ab dem 27.05.2010 festgestellt. Die AU wurde in der Folge durchgehend ärztlich bescheinigt bis zum 26.09.2011. Die Krankenkasse zahlte der Klägerin Krg vom 08.07.2010 bis 26.09.2011; die Klägerin sei zwar bereits seit dem 27.05.2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und ein Krg-Anspruch habe nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB V dem Grunde nach bestanden, weil eine entsprechende Wahlerklärung abgegeben worden sei, der Anspruch habe aber nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V bis zum 07.07.2010 geruht. Vom 27.09.2011 bis 29.11.2011 war die Klägerin wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 29.11.2011 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Beklagte lehnte die Gewährung dieser Leistung mit Bescheid vom 13.12.2011 ab, weil die Klägerin in den letzten zwei Jahren vor dem 30.11.2011 weniger als zwei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.

Den Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, sie habe in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden, wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2012 als unbegründet zurück: Die Klägerin sei in der Rahmenfrist zwischen dem 29.11.2009 und 28.11.2011 nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei. In der Rahmenfrist sei die Klägerin lediglich insgesamt 148 Kalendertage (37 + 47 + 64 Tage) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Zeit des Krg-Bezuges ab dem 08.07.2010 könne hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht berücksichtigt werden, da es an einer Unmittelbarkeit auch deswegen fehle, weil die Klägerin zwischen dem 27.05. und 07.07.2010 kein Krg bezogen habe.

Mit der am 03.02.2014 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt: Sowohl der Zeitraum vom 27.05.2010 bis zum 07.07.2010 als auch der Zeitraum des tatsächlichen Krg-Bezuges seien zur Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen, weil zum einen auch der ruhende Krg-Anspruch ab dem 27.05.2010 als Bezug von Krg zu werten sei und zum anderen hinsichtlich des tatsächlichen Krg-Bezuges ab dem 08.07.2010 noch eine Unmittelbarkeit bzw. allenfalls eine als geringfügig und damit unerhebliche Überschreitung eines Zeitraumes von einem Monat gegeben sei.

Mit Urteil vom 24.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe durch die von ihr zurückgelegten Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung in einem Umfang von insgesamt 148 Kalendertagen die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Rahmenfrist nicht erfüllt. Die Zeit einer AU ab dem 27.05.2010 bis zum 07.07.2010 und eines in dieser Zeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruhenden Krg-Anspruchs könne zur Erfüllung der Anwartschaftszeit ebenso wenig berücksichtigt werden wie die Zeit des tatsächlichen Krg-Bezuges ab dem 08.07.2010. Ersteres ergebe sich daraus, dass gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nur dann Versicherungspflicht durch einen hier alleine in Betracht kommende...

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