nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 26.04.2004; Aktenzeichen S 20 AL 38/04)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen B 7a AL 4/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der 1961 geborene Kläger wehrt sich gegen die Minderung seines Leistungsanspruchs nach § 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b SGB III. Der Kläger, der zuvor 14 Jahre beim gleichen Arbeitgeber als Maler und Lackierer tätig gewesen war, meldete sich am 06.01.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 07.01.2004 ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch den Kläger am 29.12.2003 zum 31.12.2003 gekündigt worden ist. Als Kündigungsgrund gab der Kläger offene Gehaltsforderungen für die Monate 0ktober bis Dezember 2003 an. In seinem der Beklagten vorliegenden Kündigungsschreiben vom 29.12.2003 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung zum 31.12.2003. Durchschriften dieser Erklärung sollen für die Arbeitsagentur sowie die IG-C bestimmt gewesen sein.

Mit Bescheid vom 13.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe sich nach § 37 b SGB III unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Frist sei am 05.01.2004 abgelaufen. Tatsächlich habe er sich erst am 06.01.2004 gemeldet. Damit sei seine Meldung einen Tag zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld somit um 35,00 EUR. Mit Bescheid vom 15.01.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 06.01.2004 mit einem Anrechnungsbetrag i.H. von 35,00 EUR und mit Änderungsbescheid vom 29.01.2004 den ungekürzten Leistungssatz nach Abschluss der Minderung ab dem 09.01.2004.

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er seit dem 01.10.1989 durchgängig bei der Fa. I als Maler und Lackierer beschäftigt gewesen sei. Die letzten 14 Jahre habe er keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit geltend gemacht. Die Vorgehensweise der Beklagten gegenüber einem Arbeitnehmer, der seit 3 Monaten keinen Lohn erhalten habe und nur deshalb sein Arbeitsverhältnis fristlos beenden mußte, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie wiederholte ihr Vorbringen, der Kläger habe sich unverzüglich nach Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend melden müssen. Dabei sei es unerheblich, ob ihm die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei oder nicht. Da sich der Kläger entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet habe, mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 140 SGB III. Die Minderung betrage in seinem Fall bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR für jeden Tag der Verspätung. Da der Kläger am 29.12.2003 sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 gekündigt habe, hätte die Meldung spätestens am 05.01.2004 erfolgen müssen. Tatsächlich sei sie erst einen Tag später erfolgt. Deshalb müsse der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 35,00 EUR gemindert werden.

Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2004 Klage erhoben und ausgeführt, er habe keine Kenntnis von der frühzeitigen Meldepflicht gehabe und diese deshalb auch nicht schuldhaft verletzt. Es liege auch keine Verzögerung vor, da er sich am 3. Werktag nach Kenntnis von der Beendigung gemeldet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2004 aufzuheben und den Bescheid vom 15.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 insoweit abzuändern, als bei ihm ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 35,00 EUR in Abzug gebracht worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger erst mehr als eine Woche nach seiner Kündigung arbeitssuchend gemeldet habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Unkenntnis der Meldepflicht berufen, weil die Einführung der Regelungen nach §§ 37 b, 140 SGB III im Sommer 2003 durch eine große Informationskampagne der Beklagten in den Medien begleitet worden sei. Da der Kläger sein Arbeitsverhältnis auf Anraten der Gewerkschaft beendet habe, sei davon auszugehen, dass er dort umfassend über seine Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert und beraten worden sei.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 26.04.2004 den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2004 aufgehoben und den Bescheid vom 13.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 insoweit abgeändert, als ein Anrechnungsbetrag in Abzug gebracht wurde. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.06.2004 die ...

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