rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 16 U 204/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen B 2 U 29/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Klägerin ist die Witwe des am 02.08.1922 geborenen und am 14.09.1996 tödlich verunglückten K ... M ... Er war seit 1970 Mitglied des Luftsportvereins B ... e. V. und gehörte zeitweilig dem Vorstand des Vereins an. Von Beruf war er Kaufmann und bis zum Eintritt in den Ruhestand im Rechenzentrum der B ... AG beschäftigt. Am 14.09.1996 machte er zusammen mit dem Fluggast E ... H ... in einem zweisitzigen Motorsegler einen Rundflug, der circa 30 Minuten dauern sollte. Beim Landeanflug stürzte das vom Ehemann der Klägerin gesteuerte Flugzeug ab. Beide Insassen starben.

Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K ...- ... bei und hörte den Zeugen H ..., den ersten Vorsitzenden des Luftsportvereins, ergänzend zur Unfallanzeige. Der Zeuge legte ferner Fotokopien aus dem Bordbuch des verunglückten Motorseglers vor. Durch Bescheid vom 06.04.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab mit der Begründung, Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 214 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) scheide aus, weil der Ehemann der Klägerin nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses für den Verein tätig geworden sei. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Tätigkeit des Ehemannes zum Unfallzeitpunkt sich im Rahmen dessen gehalten habe, was von ihm als Vereinsmitglied zu erwarten gewesen sei.

Die Klägerin erhob Widerspruch und meinte, die Beförderung eines Fluggastes sei als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei nicht lediglich aufgrund der jedem Vereinsmitglied obliegenden Pflichten tätig geworden. Die Beförderung von Fluggästen sei besonders geeigneten und ausgebildeten Piloten übertragen worden. Diese müssten eine Mindestzahl von Starts und Landungen innerhalb der letzten 90 Tage vor der Personenbeförderung absolviert haben. Es handele sich dabei um eine Tätigkeit, die anderenfalls einem entgeltlich tätigen Dritten hätte übertragen werden müssen. Daher habe es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen H ... in der Unfallanzeige vorgebracht, die unfallbringende Tätigkeit habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft gestanden.

Mit Urteil vom 20.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt. Der Rundflug des Ehemannes der Klägerin habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dargestellt. Dieser habe nur gelegentlich Rundflüge für den Verein durchgeführt, was in dem Verein als üblich angesehen worden sei. Es habe sich um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt. Die für den Rundflug ausgegebenen Gutscheine hätten allenfalls die Selbstkosten gedeckt; Gewinne hätten nicht erwirtschaftet werden sollen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie bringt vor, die Vereinsmitglieder seien weder aufgrund der Satzung noch aufgrund von Beschlüssen der Vereinsorgane oder aufgrund sonstiger allgemeiner Vereinsübung verpflichtet, derartige Flüge durchzuführen. Die überwiegende Anzahl der Piloten unter den Vereinsmitgliedern lehnten dies wegen der damit verbundenen Verantwortung und des Haftungsrisikos in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht ab. Sie überschritten von ihrem Umfang und ihrem Gewicht her in erheblichem Maße Tätigkeiten, die anerkannterweise ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten könne. Die durch die Gastflüge erwirtschafteten Einnahmen von 120,00 DM pro Flugstunde abzüglich 40,00 DM Sachkosten ergäben einen großen wirtschaftlichen Vorteil für den Verein. Die hervorgehobene Stellung des Gastpiloten gehe auch daraus hervor, dass nicht einmal 10 % der Vereinsmitglieder diese Funktion ausübten. Sie sei der Tätigkeit eines Schlepppiloten gleichzusetzen und unterfalle ebenso dem Versicherungsschutz. Insoweit nimmt die Klägerin auf das Protokoll einer Besprechung Bezug, an der Mitglieder des D ... A ... C ... und der Beklagten teilgenommen haben (Bl ... - ... der Verwaltungsakte der Beklagten). Dort werden Tätigkeiten im Segelflugbetrieb bei Luftsportvereinen aufgeführt, die laut Überschrift gemäß § 539 Abs. 1 oder 2 RVO versichert seien. Ferner heißt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge