Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Übergangsgeldes

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Beruhte die vorhergehende Zahlung von Krankengeld auf § 47b SGB 5, so wurde das gewährte Krankengeld nicht auf der Grundlage von versicherungspflichtigem Entgelt, sondern auf zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld gewährt. Deshalb handelt es sich bei dem Krankengeld nach § 47b SGB 5 nicht um Krankengeld i. S. des § 49 SGB 9. Die Berechnung ist in diesem Fall nach §§ 46, 47 SGB 9 vorzunehmen.

2. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann ein höheres Arbeitsentgelt nicht fingiert werden als das tatsächlich zuletzt erzielte. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.11.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Übergangsgeldes.

Der Kläger war zuletzt vom 09.08.2004 bis 31.12.2005 beschäftigt. Sein Verdienst betrug im Dezember 2005 nach Auskunft des Arbeitgebers 2.258,52 EUR brutto bzw. 1585,18 EUR netto. Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld bis zum 28.08.2006, dem Ende der Leistungsfortzahlung nach § 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III während bestehender Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an einen Krankengeldbezug, der bis einschließlich 08.01.2007 dauerte, bezog er für den 09. und 10.01.2007 wieder Arbeitslosengeld.

Bereits am 08.04.2004 hatte der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Diese wurden von der Beklagten zunächst abgelehnt und erst in einem sich anschließenden Klageverfahren (S 15 AL 364/04 Sozialgericht Aachen) nach weiteren Ermittlungen im August 2006 anerkannt.

Mit Bescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Beklagte ab dem 11.01.2007, zunächst bis 04.04.2007, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 SGB III, ua. auch Übergangsgeld (Bescheid vom 27.02.2007), zur Teilnahme an einer Maßnahme "Reha-Vorbereitung (Schwerpunkt Sprache) beim Berufsförderungswerk N". Der Berechnung des Übergangsgeldes legte sie den Verdienst des Klägers im Monat Dezember 2005 zugrunde, woraus sich unter Berücksichtigung eines Dynamisierungsfaktors von 1,0035 ab 01.01.2007 ein tägliches Übergangsgeld von 36,05 Euro errechnete.

Mit Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte die Beklagte Übergangsgeld weiter bis einschließlich 30.06.2009 für die sich anschließende Umschulung des Klägers zum technischen Zeichner.

Am 27.03.2007 ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein, mit dem dieser die Höhe des Übergangsgeldes beanstandete. Mit Bescheid vom 26.05.2004 sei sein schon früher gestellter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückgewiesen worden. Diesen ablehnenden Bescheid habe die Beklagte nunmehr aufgehoben und sei deshalb verpflichtet, sein Übergangsgeld nach dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das er vor seiner Antragstellung 2004 bei der Firma Q im Jahre 2003 gehabt habe und das höher gewesen sei (2.286,83 EUR netto).

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 03.04.2007). Sie habe das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) berechnet. Dabei sei auf das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung abzustellen.

Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2007 vor dem Sozialgericht Aachen (SG) Klage erhoben. Er hat erneut vorgetragen, er habe den Antrag schon 2004 gestellt. Die Beklagte müsse wegen schuldhaft verzögerter Bearbeitung seines Antrags sein früher erzieltes höheres Einkommen der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde legen. Es bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27.02.2007 und 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, dem Kläger Übergangsgeld zu bewilligen, dessen Höhe nicht nach dem Einkommen des Klägers bei der Firma V bzw. nach dem vor der Reha-Maßnahme bezogenen Krankengeld, sondern nach dem Einkommen des Klägers zu berechnen ist, dass der Kläger bei der Firma Q-Produktionstechnik GmbH & Co. KG erzielt hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 22.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Gericht gehe zunächst nicht davon aus, dass der Bescheid vom 27.02.2007 bestandskräftig geworden wäre. Der Kläger habe stets, auch im Vorfeld immer betont, dass er mit der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes nicht einverstanden sei. Da der Widerspruch vom 27.03.2007 von der Frist her auch den früheren Bescheid noch erreiche, gehe die Kammer davon aus, dass beide Bewilligungsbescheide Streitgegenstand sind. Die Beklagte habe aber das Übergangsgeld in zutreffender Höhe ermittelt. Der Berechnung des Übergangsgeldes seien die Vorschriften der §§ 46 ff. SGB IX zugrunde zu legen...

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