Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresarbeitsverdienst. mitarbeitender Ehegatte einer forstwirtschaftlichen Unternehmerin. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Orientierungssatz

1. Bei einem arbeitsvertraglich im forstwirtschaftlichen Unternehmen des Ehegatten beschäftigten Verletzten ist der Jahresarbeitsverdienst nach § 780 Abs 1 RVO zugrundezulegen (vergleiche LSG Essen vom 7.2.1990 - L 17 U 6/89 = HV-INFO 1991, 883).

2. In der Ungleichbehandlung des Ehegatten gegenüber den sonstigen Familienangehörigen gemäß § 780 Abs 3 RVO liegt kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz des Art 3 GG. Der Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers genießt gegenüber den Kindern eine besondere Rechtsstellung, die es als sachlicher Differenzierungsgrund rechtfertigt, ihn aus dem von § 780 Abs 3 erfaßten Personenkreis der Familienangehörigen, für die gemäß § 780 Abs 2 die als Jahresarbeitsverdienst festgesetzten Durchschnittssätze im Falle einer Versicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht gelten, auch dann auszuklammern, wenn er mit Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen Betrieb des anderen Ehegatten beschäftigt ist.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.07.2002; Aktenzeichen 1 BvR 644/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651994

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