Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 576 Abs 1 RVO (JAV für Beamte und Soldaten) auf Renten wegen Berufskrankheit

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Anwendung des § 576 Abs 1 RVO (JAV für Beamte und Soldaten) auf Renten wegen Berufskrankheit:

Eine Begrenzung der dem Kläger (Bergamtmann) wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr 2102 der Anlage 1 zur BKVO (Meniskuserkrankung) an sich zustehenden Rentenansprüche (20%ige Unfallversicherungsrente) ist gemäß § 576 Abs 1 Satz 2 RVO nicht eingetreten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664880

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