nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.07.2000; Aktenzeichen S 6 U 256/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 2 U 26/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.07.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Autounfalles in den Niederlanden als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1958 in Ghana geborene Kläger kam 1980 in die Bundesrepublik und ist seit 1983 deutscher Staatsbürger. Seine Ehe mit der Zeugin C B geb. Q, der drei Kinder entstammen, ist seit 1994 geschieden. Der Kläger hat zunächst zusammen mit der Zeugin, später allein eine Bootsvermietung in L betrieben und sich freiwillig bei der Beklagten versichert.

Am 00.00.1996, einem Sonntag, war der Kläger mit einem geleasten Pkw Audi A6 in den Niederlanden auf der A 15 in Fahrtrichtung Rotterdam unterwegs, als sein Auto in Höhe der Ortschaft Opheusden/Kreis Kesteren gegen 00:20 Uhr vermutlich infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Straße abkam, er die Gewalt über den Wagen verlor und herausgeschleudert wurde. Dabei erlitt er neben einem Becken- und Rippenbruch Frakturen im Bereich der Segmente L 1 und L 2 mit nachfolgender Querschnittslähmung. Er wurde erst nach U in das dortige Krankenhaus gebracht und noch am gleichen Tage in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses St. S in M verlegt. Vom 02.04.1996 an wurde er in der chirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E weiterbehandelt.

Nach einem Vermerk der Beklagten vom 19.04.1996 äußerte sich der Kläger erstmals am 15.04.1996 gegenüber einer Stationsärztin dahingehend, dass er die Verletzungen bei einem Wegeunfall erlitten habe; er sei selbstständiger Bootsverleiher und habe sich am Donnerstag, den 00.00.1996, auf eine Rundreise durch die Niederlande begeben, um sich dort verschiedene Boote anzuschauen; zum Zeitpunkt des Unfalles in der Nacht von Samstag auf Sonntag etwa gegen 01:30 Uhr habe er sich auf der Rückreise zum Geschäftsort befunden; da bisher von einem Wegeunfall nicht die Rede gewesen sei, sei eine Meldung an die Berufsgenossenschaft bislang nicht erfolgt.

In einem für die C1-Versicherung ausgefüllten Fragebogen, den der Kläger am gleichen Tage, den 15.04.1996, unterschrieb, wurde die Frage, ob es sich um einen Unfall im Beruf oder auf dem Weg von oder zur Arbeit handele, verneint.

Am 24.04.1996 führte die Beklagte in Gegenwart seiner geschiedenen Ehefrau eine Vernehmung des Klägers in der Unfallklinik E durch. Dort erklärte der Kläger u.a: Er habe seinerzeit beabsichtigt, seinen Bootsbestand um familientaugliche, mindestens vier Personen Platz bietende Boote zu ergänzen. Das habe er in einem mit seinem in Amsterdam wohnenden Freund, dem Zeugen B1 E1, geführten Telefonat erwähnt, der ihn sodann ermuntert habe, nach Amsterdam zu kommen, um sich in den Niederlanden bei Bootsverleihern entsprechend zu informieren. In der Zeit vom 00. bis 00.02.1996 habe er dann den Zeugen besucht und bei ihm gewohnt. Am Nachmittag des 00.02.1996 seien sie nach Zandvoort gefahren, um sich nach Tretbooten umzusehen. Dort seien sie jedoch nur mit einem Bootsverleiher ins Gespräch gekommen und anschließend wieder nach Amsterdam zurückgefahren, wo sie gegen 17 Uhr angekommen seien. Anschließend hätten sie sich ausschließlich mit privaten Dingen beschäftigt. Den gesamten nächsten Tag hätten sie mit einem Rundgang durch Amsterdam zugebracht und bei dieser Gelegenheit für die Dauer von zwei bis drei Stunden weitere Bootsverleihe aufgesucht. Am 00.02.1996 seien sie am frühen Nachmittag nach Rotterdam gefahren, um dort erneut Erkundigungen bei Bootsverleihern einzuholen. Nach 30 bis 60 Minuten hätten sie sich jedoch lediglich mit anderen bzw. privaten Angelegenheiten befasst. Sie seien bei diversen Schrotthändlern gewesen, weil sein Freund Interesse an gebrauchten und defekten Kraftfahrzeugen gehabt habe. Dann hätten sie in einem China-Restaurant zu Abend gegessen. Gegen 22 Uhr hätten sie sich zum Parkplatz an der Autobahn begeben, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten und von wo er die Rückfahrt nach L angetreten habe. Namen und Anschriften von Bootsverleihern, die sie während der drei Tage aufgesucht hätten, könne er nicht nennen. Auch wisse er infolge fehlender Erinnerung an das Unfallgeschehen nicht, wie es zu dem Unfall gekommen sei.

Nachdem die Beklagte die Unterlagen der niederländischen Polizei eingesehen und den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sich der Unfall in Fahrtrichtung Rotterdam/Amsterdam ereignet habe, trug dieser durch seinen damaligen - inzwischen verstorbenen - Rechtsanwalt vor, dass er gezwungen gewesen sei, noch einmal seinen Freund in Amsterdam aufzusuchen, da er bei diesem seine Wohnungsschlüssel vergessen habe; die Fahrt sei berufsbedingt gewesen, da er sich tatsächlich auf dem Weg nach Deutschland befunden habe.

Mit Bescheid vom 24.09...

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