Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltung von Ansprüchen auf Zahlung von Zusatzrente in Form einer Einmalzahlung kein Arbeitsentgelt und keine beitragspflichtige Einnahme als Rente der betrieblichen Altersversorgung oder eine an ihre Stelle getretene Kapitalleistung

 

Orientierungssatz

1. Die Abgeltung von Ansprüchen auf Zahlung von Zusatzrente in Form einer Einmalzahlung als Abfindung ist als Renten der betrieblichen Altersversorgung eine Versorgungsleistung und daher grundsätzlich kein Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2).

2. Die Abgeltung von Ansprüchen auf Zahlung von Zusatzrente in Form einer Einmalzahlung als Abfindung zählt nicht zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, wenn kein Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgungskasse bestand und der Arbeitgeber lediglich verpflichtet war, dem Arbeitnehmer eine "gleichwertige" Versorgung zu kommen zu lassen.

3. Die Abgeltung von Ansprüchen auf Zahlung von Zusatzrente in Form einer Einmalzahlung als Abfindung ist nicht iS des § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten, wenn die Vereinbarung über die Abfindung (Kapitalleistung) zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem die Rente noch nicht geschuldet wurde (vgl BSG vom 25.8.2004 - B 12 KR 30/03 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 3 und vom 30.3.1995 - 12 RK 10/94 = SozR 3-2500 § 229 Nr 10).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen B 12 KR 4/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten auch des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht einer Einmalzahlung bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Die am ... geborene Beigeladene zu 1) war in der Betriebsstätte F der Klägerin vom 01.09.1965 bis zum 02.01.1983 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden und bis zum 31.03.1996 in Vollzeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst beschäftigt. Seit dem 01.04.1996 bezieht sie Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. In der Zeit vom 01.09.1965 bis zum 02.01.1983 (Zeitraum der unterhälftigen Beschäftigung) wurde die Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) versichert.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92, BAGE 71, 29 ff.; 3 AZR 176/92; Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236), nach denen der allgemeine und vollständige Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von (tariflich vorgesehenen) Zusatzversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und daher unwirksam ist, stellte die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin einen Antrag auf Zusatzversicherung. Infolge schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) am 27.03.1996 eine Vereinbarung "zur Abgeltung von Ansprüchen auf fortlaufende Zahlungen von Zusatzrente sowie sonstiger satzungsgemäßer Leistungen, die sich aus einer Nachversicherung für Zeiträume ergeben würden, die bisher nicht durch Beitragszahlungen belegt sind". Die Höhe der Abgeltung berechnete die Klägerin entsprechend § 50 Abs. 3 a der Satzung der KZVK und ermittelte eine einmalige Zahlung in Höhe von DM 10.369,08 (EUR 5.301,63). Die Abfindungssumme wurde, entsprechend der Vereinbarung vom 27.03.1996, am 15.01.1997 fällig. Sie wurde ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt.

Die Beklagte führte 1999 in der Betriebsstätte F eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 durch. Mit Bescheid vom 02.08.1999 machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von DM 4.261,70 (EUR 2.178,97) geltend. Sie bewertete die an die Beigeladene zu 1) gezahlte Abfindung als Arbeitsentgelt gemäß § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Es handle sich um einen vom Arbeitnehmer bereits erdienten Anspruch. Die Zahlung stelle keine Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten dar. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich bei den Zahlungen an die Beigeladene zu 1) nicht um Arbeitsentgelt gem. § 14 Abs.1 SGB IV gehandelt habe, da mit ihr kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Sie habe sich entschlossen, die Versorgungsleistung selbst zu erbringen. Die gezahlte Abfindung stelle daher eine kumulierte Rentenzahlung dar und sei eine Ablösung der zu zahlenden Rentenleistungen und keine Abfindung der Nachversicherungsbeiträge. Diese Rentenzahlungen seinen sozialversicherungsfrei, da der Anspruch naturgemäß erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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