Leitsatz (amtlich)

1. Leistungsvoraussetzungen iS des AFG § 151 Abs 1 sind nur solche, die das konkrete individuelle Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der BA betreffen.

2. Wegfall einer Leistungsvoraussetzung in diesem Sinne ist nicht auch die Änderung einer abstrakten Rechtsnorm, wie sie AFG § 44 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung durch das AFGHStruktG vom 1975-12-18 erfahren hat.

3. Hat also die BA vor dem am 1976-01-01 erfolgten Inkrafttreten des AFGHStruktG (hier: Unterhaltsgeld) für die Zeit nach dem 1976-01-01 durch Bescheid bewilligt und hierbei die nach der bis zum 1975-12-31 geltenden Gesetzesfassung des AFG § 44 vorgesehene Dynamisierung der Leistung zugrunde gelegt, so kann sie den insoweit ergangenen Bescheid im Hinblick auf die eingetretene Gesetzesänderung, die niedrigere Leistungen als der Bewilligungsbescheid vorsieht, später nicht wegen Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen gemäß AFG § 151 Abs 1 aufheben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.1979; Aktenzeichen 7 RAr 74/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655534

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