Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer. rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Unzumutbarkeit der Ausreise

 

Orientierungssatz

1. Unter rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer iS des § 2 Abs 1 AsylbLG ist eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition zu verstehen, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat. Darunter fällt auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SAR 2007, 57).

2. Unzumutbar ist die Ausreise nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben; auch weniger gewichtige Gründe wie zB eine Erkrankung können die Ausreise unzumutbar machen.

3. Für die Frage der Zumutbarkeit ist nicht erheblich, ob die zu berücksichtigende Situation vor oder nach der Änderung des § 2 Abs 1 AsylbLG zum 1.1.2005 entstanden ist. Dementsprechend ist auch nicht allein entscheidungserheblich, ob eine Handlung wie die Vernichtung von Pässen anlässlich der Einreise rechtswidrig gewesen ist und zu Abschiebungsschwierigkeiten geführt hat. Zu klären ist, ob die Abschiebung, also die Beendigung des Aufenthalts im streitigen Zeitraum schuldhaft verzögert wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.06.2008; Aktenzeichen B 8/9b AY 1/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind algerische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) reisten mit ihren Kindern - den Klägern zu 3) und 4) - am 10.12.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier wurden später die Kläger zu 5) und 6) geboren.

Die Kläger zu 1) bis 4) beantragten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in G ihre Pässe vernichtet zu haben, um eine sofortige Abschiebung in ihr Heimatland zu verhindern. Die Asylanträge der Kläger wurden 1999 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage blieb im Jahre 2001 erfolglos. Sie sind seitdem zur Ausreise verpflichtet. Da sich die Kläger zu 2), zu 3) sowie zu 4) zwischenzeitlich in ärztlicher Behandlung befunden hatten und auf Grund ärztlicher Bescheinigung zumindest zeitweise als reiseunfähig angesehen worden waren, führte die Ausländerbehörde der Stadt S zuletzt keine Maßnahmen mehr zur Abschiebung der Kläger in ihr Heimatland durch. Sie erhielten vielmehr eine Duldung gemäß § 55 Absatz 4 Ausländergesetz.

Die Kläger bezogen bis zum 31.12.2004 nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen in besonderen Fällen. Auf Grund einer Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl I S. 1950) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2004 die bisherigen Leistungen ein und bewilligte für die Zeit ab 1.1.2005 nur noch niedrigere Grundleistungen nach §§ 3, 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz. Sie führte zur Begründung aus, die bisher gewährten Leistungen in besonderen Fällen seien mit Wirkung ab 1.1.2005 nicht mehr zu erbringen, weil § 2 Asylbewerberleistungsgesetz durch die Neuregelung geändert worden sei. Ein weiterer Anspruch der Kläger scheitere daran, dass sie die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland selber rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten, indem sie bei ihrer Einreise ihre Pässe vernichtet hätten und deswegen eine Abschiebung nicht habe durchgeführt werden können. Die Kläger erhoben am 4.1.2005 gegen diesen Bescheid Widerspruch und führten aus, die Vernichtung ihrer Pässe habe nicht zur Verlängerung des Aufenthalts geführt. Grund für ihren weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei allein die Tatsache, dass drei der Familienmitglieder reiseunfähig erkrankt seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.2.2005 zurück. Sie verblieb bei ihrer Auffassung, dass die Kläger durch ihre Passvernichtung die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängert hätten. Dies führe nach der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu den reduzierten Leistungen, auch wenn der Tatbestand der Rechtsmissbräuchlichkeit bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erfüllt worden sei.

Hiergegen richtete sich die am 9.3.2005 erhobene Klage. Die Kläger haben zu deren Begründung weiterhin darauf hingewiesen, dass die Krankheit der Familienmitglieder die Ursache für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Vernichtung ihrer Reisepässe spiele insoweit keine Rolle. Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vo...

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