nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsminderung. Tankwart. Qualitätsprüfer. Giesser. Pflege der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Dupuytren'sche Kontraktur. Morbus Bechterew. Polyneuropathie. Trainingsmangel. Durchblutungsstörungen im Stammhirn (cerebrale TIA)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Frage, ob noch „Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit” i.S.d. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ausgeübt werden können, ist Berufsschutz nicht zu beachten.

2. Die Geltendmachung von Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI n.F. ist im Verfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 SGB VI a.F. ein neuer Klaganspruch und damit ein neuer Streitgegenstand.

 

Normenkette

SGB VI a.F. §§ 44, 43; SGB VI n.F. § 43; SGG § 109

 

Verfahrensgang

SG Münster (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen S 14 RJ 206/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen B 5 RJ 6/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2003 teilweise geändert. Der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Regelung betreffend einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger bestand 1964 nach dreijähriger Ausbildung die Prüfung als Tankwart und - nach verschiedenen Tätigkeiten - 1987 nach Umschulung die als Qualitätsprüfer. Danach war er arbeitslos, arbeitete dann Ende 1989 kurzzeitig als Giesser in der metallverarbeitenden Industrie und zuletzt in 1990 kurzzeitig als Tankwart. Seitdem verrichtete er keine Erwerbstätigkeit mehr. Bis zum Tod seiner Mutter am 07.04.2000 lebte er mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt und pflegte sie. Seine Mutter erhielt Leistungen aus der Pflegeversicherung ab März 1997 in Form von Pflegegeld der Stufe I, ab 01.08.1998 nach Stufe II und ab 27.03.2000 nach Stufe III. Im Rahmen der Begutachtungen gab der Kläger zuletzt an, seine Mutter mindestens 28 Stunden pro Woche zu pflegen (Gutachten vom 04.04.2000). Sein Versicherungsverlauf enthält Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit ab März 1997. Der Kläger ist im Besitz eines mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Pkw und einer entsprechenden Fahrerlaubnis.

Einen früheren Rentenantrag lehnte die LVA Niederbayern-Oberpfalz ab (Bescheid vom 25.08.1989, Widerspruchsbescheid vom 11.01.1990). Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Regensburg (S 6 AR 70/90) nach Begutachtungen durch Dr. H (12.12.1990) und - auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - den Orthopäden Dr. X (19.08.1991) ab (Urteil vom 07.10.1991). Seine Berufung nahm der Kläger am 18.05.1993 zurück (L 5 AR 828/91).

Am 30.08.1999 beantragte er erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Dazu gab er an, er sei nicht belastbar. Es bestehe eine Dupuytren sche Kontraktur und ein Bandscheibenvorfall etc. Die Beklagte holte einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr. L (20.10.1999) ein, dem weitere Arztberichte beigefügt waren. In einem Gutachten (23.02.2000) kam der Facharzt für Orthopädie Dr. T1 aufgrund der von ihm erhobenen Diagnosen zu der Beurteilung, vollschichtig könne der Kläger leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, starke Witterungseinflüsse und Überkopfarbeiten verrichten. Nach zustimmender Äußerung des beratenden Arztes (03.03.2000) lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 28.03.2000).

Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, seine Gesundheitsstörungen seien unzureichend berücksichtigt worden. Arzt für Orthopädie Dr. T2 meinte in einem Gutachten (17.08.2000), leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit den von Dr. T1 genannten Einschränkungen und zusätzlich möglichst ohne vollständige Gebrauchsfähigkeit beider Hände bei Vermeiden von allergischen Noxen inhalativer Art könne der Kläger vollschichtig ausüben. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S kam in einem weiteren Gutachten (18.11.2000) zu der Beurteilung, bei Vorliegen eines Morbus Bechterew, eines Zustandes nach Amputation des fünften Fingers linksseitig bei Dupuytren scher Kontraktur mit Funktionsstörung beider Hände, einem depressiven Syndrom mit Somatisierungstendenz sowie einer leichtgradig ausgeprägten sensiblen Polyneuropathie bei Verdacht auf äthyltoxische Genese könne der Kläger vollschichtig noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit den von den Vorgutachtern genannten Einschränkungen ausüben. Nach weiteren Ermittlungen ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen von dem erlernten Beruf des Tankwartes gelöst habe. Sie teilte ihm mit, Rente ...

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