Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei einem Dozenten bzw Leiter von Seminaren im Rahmen der pädagogischen Betreuung von Teilnehmern an Freiwilligendiensten

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei einem Dozenten bzw Leiter von Seminaren (hier: im Rahmen der pädagogischen Betreuung von Teilnehmern an Freiwilligendiensten).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.6.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Seminarleiterin.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Handelsregister des Amtsgericht (AG) Köln unter der Reg.-Nr. HR B 000 eingetragene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), deren Gesellschaftszweck u.a. in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Diesen Gesellschaftszweck verwirklicht sie durch die Projektierung, Übernahme, Durchführung oder Unterstützung aller Einrichtungen, Aktivitäten oder Maßnahmen, die a) der Pflege oder Betreuung von Kranken, Verletzten, Behinderten, Alten, Sterbenden oder Menschen in persönlichen und sozialen Notlagen, einschließlich der dazu erforderlichen Ausbildungen, b) der Not- und Entwicklungshilfe in aller Welt sowie c) der Bildung, der Erziehung, der Familien- oder Jugendhilfe dienen. Sie verfügt über eine Mehrzahl von Zweigniederlassungen, u.a. einer solchen in M.

Der N e.V. bietet im Rahmen eines "integrierten Modells" Freiwilligendienste in den Dienstformen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) sowie des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) an. Diese Freiwilligendienste sollen auf der Grundlage eines christlichen Glaubensverständnisses ein Angebot für junge Menschen zu einem freiwilligen, 6- bis 18-monatigen sozialen Engagement darstellen und der Persönlichkeitsentwicklung, dem Erwerb und der Vertiefung von Schlüsselkompetenzen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und der Erfahrung gelebten Glaubens dienen.

An der Durchführung der N Freiwilligendienste sind als bundeszentraler Träger die Zentrale des N e.V. - Referat Freiwilligendienste -, die regionalen Bildungsträger der N sowie die Einsatzstellen in ambulanten und stationären Diensten der N beteiligt.

Freiwillige, die in einer der Zentralstelle zugeordneten Einsatzstelle tätig werden, besuchen während des BFD neben der praktischen Arbeit im Rahmen der "pädagogischen Begleitung" verpflichtend Seminare in einem - bezogen auf einen zwölfmonatigen Dienst - zeitlichen Umfang von 25 Tagen, wovon 20 Tage als pädagogische Seminare gestaltet sind und fünf Tage der "politischen Bildung" dienen. An der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare wirken die Freiwilligen mit. Im Rahmen dieser Seminare nehmen die Freiwilligen an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil. Das Gesamtbild des Unterrichts in diesem Seminar ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden (§ 4 Abs. 3, Abs. 4 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst - Bundesfreiwilligendienstgesetz [BFDG] i.d.F. vom 28.4.2011).

Im Rahmen des FSJ umfasst die pädagogische Begleitung eine an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und der Einsatzstelle sowie die Seminararbeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten - Jugendfreiwilligendienstegesetz [JFDG]) i.d.F. vom 16.5.2008). In diesem Rahmen werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist verpflichtend. Auch im Bereich des FSJ wirken die Freiwilligen an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit (§ 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 JFDG). Zur Durchführung des FSJ nach dem JFDG schließen der N e.V. als zugelassener Träger und die Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Diese legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen (§ 5 Abs. 4 JFDG).

Die in § 4 Abs. 3 und 4 BFDG vorgesch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge