Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft. Rechtsmacht. kein Vertrauensschutz bei Nichtinanspruchnahme der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, eine konkret-individuelle Verwaltungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers herbeizuführen

 

Orientierungssatz

1. Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der keinerlei Rechtsmacht hatte, Weisungen der Alleingesellschafterin, seiner Ehefrau, an ihn zu verhindern.

2. Ein begründeter Vertrauenstatbestand, den der Beitragsschuldner einer im Wege einer Betriebsprüfung geltend gemachten Beitragsnachforderung entgegenhalten kann, kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten, eine konkret-individuelle Verwaltungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers herbeizuführen, nicht in Anspruch genommen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.09.2019; Aktenzeichen B 12 R 7/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 69.131,89 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit welchem diese für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Fremdgeschäftsführer der Klägerin im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2014 Sozialversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 69.131,89 EUR nachfordert.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1989 gegründete und am 9.2.1990 in das Handelsregister des Amtsgerichtes N (HRB 000) eingetragene Klägerin betreibt ein Unternehmen mit dem Gegenstand "Ausführung von Dachdeckerarbeiten aller Art und alle damit zusammenhängenden Geschäfte". Das Stammkapital der Klägerin betrug im Streitzeitraum 50.000,00 DM, § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 19.7.1999 (GesV). Nach § 5 Abs. 1 GesV hatte die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. In § 5 Abs. 2 GesV hieß es weiter:

"Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen."

Im Übrigen wird auf den GesV der Klägerin Bezug genommen. Der Abschluss einer Geschäftsordnung im Streitzeitraum ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der 1973 geborene Beigeladene zu 1) wurde als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer bestellt und in das Handelsregister eingetragen. Er hielt zunächst 50% des Stammkapitals der Klägerin. Die weiteren 50% hielt der 1940 geborene Dachdeckermeister B L, der zunächst gleichfalls als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen war.

Am 17.12.2007 traten die beiden Gesellschafter der Klägerin sowie die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), die Kauffrau V L, vor dem Notar Dr. I in N zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen (Nr. 000 der Urkundenrolle für 2007), in welcher sie den Geschäftsführer B L von seiner Geschäftsführertätigkeit entbanden sowie der Übertragung von Gesellschafteranteilen beider Gesellschafter auf Frau L zustimmten. Im Anschluss trat der Beigeladene zu 1) im Rahmen derselben notariellen Urkunde seinen Geschäftsanteil von 25.000,00 DM an seine Ehefrau ab. Mit weiterem notariell beurkundeten Übertragungs- und Abtretungsvertrag vom 19.12.2007 (Nr. 001 der Urkundenrolle des Notares Dr. I) trat auch der zweite Gesellschafter, Herr B L, seinen Anteil am Stammkapital in Höhe von 25.000,00 DM an Frau V L ab.

Ebenfalls am 19.12.2007 schloss der Beigeladene zu 1) mit der nunmehrigen Alleingesellschafterin der Klägerin einen notariell beglaubigten Ehevertrag (Nr. 002 der Urkundenrolle 2007) mit im Wesentlichen nachfolgendem Inhalt:

"[ ...]. Wir vereinbaren jedoch hiermit, dass im Falle unserer Trennung oder Aufhebung oder Scheidung unserer Ehe von der Berechnung des Zugewinns die im Handelsregister des Amtsgerichtes N eingetragene Firma

"L Bedachung GmbH", Registernummer HRB 000

ausgenommen ist.

Alleinige Gesellschafterin dieser Firma ist die erschienene Ehefrau, nachdem sowohl der erschienene Ehemann seine hälftige Beteiligung an dieser Firma unentgeltlich an seine Ehefrau übertragen hat, als auch der Vater des Ehemannes, der Dachdeckermeister B L, [ ...], ebenfalls seine Beteiligung an der Firma komplett auf die erschienene Ehefrau V L, geborene L übertragen hat. Auch ...

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