Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer nach Versagen der sogenannten Schulmedizin durchgeführten Therapie mit wissenschaftlich (noch) nicht voll erprobten Arzneimitteln sind von den Krankenkassen jedenfalls dann zu tragen, wenn diesen Mitteln eine gewisse Wirkkraft in Richtung auf das angestrebte Behandlungsziel nicht abzusprechen, die gute Möglichkeit eines wenn auch nur begrenzten therapeutischen Nutzens vielmehr gegeben ist und im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Einsatz ein Heilerfolg eintritt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662854

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