Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Pflege der betriebsinternen Verbundenheit. inhaltliche Programmgestaltung. begrenzter Interessenkreis. kein angebotenes anschließendes geselliges Beisammensein. Fußballturnier. 1. Deutsche Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika

 

Orientierungssatz

1. Es liegt keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, wenn eine Veranstaltung vorrangig der Kontaktpflege mit Mitarbeitern anderer Unternehmen dient, nicht aber der Pflege der Verbundenheit zwischen Leitung und Beschäftigten des eigenen Unternehmens (hier: Durchführung der "1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika").

2. Eine den Schwerpunkt auf Fußball legende Veranstaltung kann nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, wenn das Fußballturnier nicht den einzigen Programmpunkt darstellt; ansonsten handelt es sich um eine rein sportliche Veranstaltung.

3. Das begleitende Anbieten von Grillspeisen und die Musikbeschallung ohne Tanz während der Pausen des Fußballturniers stellen keine eigenen Programmpunkte dar, sondern sind eine reine Begleitung des einzigen Programmpunkts "Fußballturnier". Zu fordern wäre hier zumindest ein organisiert im Anschluss an das Turnier angebotenes geselliges Beisammensein von einer Dauer, nach der davon ausgegangen werden kann, dass dieses neben dem Fußballspielen als eigener Programmpunkt wahrgenommen wird und auch dazu geeignet ist, nicht (primär) fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme an der Veranstaltung zu motivieren.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2011 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen eines am 02.06.2007, einem Samstag, durchgeführten Fußballturniers als teilnehmender Spieler einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1970 geborene Kläger war seit April 1999 im Universitätsklinikum F als Pflegehelfer beschäftigt. Sein Arbeitgeber sprach mit der Bitte um Meldung bis zum 31.01.2007 eine "Einladung zur 1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika" für Samstag den 2. Juni 2007, um 10.00 Uhr in der Bezirkssportanlage S-straße in F aus. Die von dem kaufmännischen Direktor L und dem ärztlichen Direktor Prof. I unterzeichnete Einladung hatte folgenden Wortlaut:

"Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir vom Universitätsklinikum F möchten Sie gerne näher kennenlernen! Auf eine Art und Weise, die Ihnen auf den ersten Blick vielleicht ungewöhnlich erscheinen mag: beim Fußballspielen. Schließlich trifft man sich beruflich eher auf Tagungen, Symposien oder anderen öffentlichen Terminen. Das Thema ist dann vorgegeben, der Rahmen eng gesteckt. Für weitere Gespräche und den Aufbau von Kontakten bleibt meistens leider keine Zeit.

Doch gerade heute halte ich den Austausch untereinander auch für uns Universitätsklinika für immens wichtig. Denn wir stehen vor ähnlichen Herausforderungen, die insbesondere politische Entscheider an uns stellen. Kontakte untereinander können uns da nur helfen! Um einen Schritt in diese Richtung zu gehen, möchten wir Sie nach F zur 1. gemeinsamen Fußball-Meisterschaft einladen. Der Spaß kommt dabei bestimmt nicht zu kurz, weil wir in einem Feldturnier gegeneinander antreten und anschließend den Sieger küren. Nach dem Spiel bleibt in gemütlicher Runde Zeit, Kontakte zu knüpfen und sich kennenzulernen".

Als Kontaktadresse war die Abteilung Marketing des Universitätsklinikums angegeben.

Der Kläger nahm am 02.06.2007 an der "1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika" in F teil. Er knickte beim Kampf um den Ball während des Fußballspiels um 11.40 Uhr mit dem linken Fuß um und erlitt eine Wadenbeinfraktur mit Bänderriss (WEBER B-Fraktur links mit leichter Dislokation dorsal stärker als lateral). Der Kläger war seitdem arbeitsunfähig bis zum 02.09.2007. Vom 11.-13.06.2007 befand er sich im N-Hospital C in stationärer Behandlung. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. U schätzte am 31.07.2007 die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf unter 10 v.H ...

Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit, es habe sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Unternehmens gehandelt. Veranstalter sei das Universitätsklinikum F gewesen. Das Turnier sei auf Veranlassung von dessen Leitung zustande gekommen. Es habe um 10.00 Uhr begonnen und zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr geendet. Es hätten nicht alle Betriebsangehörigen teilgenommen, eine Teilnahme habe aber jedem Beschäftigten offen gestanden. Sie sei außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Es habe Männer-, Frauen- und gemischte Mannschaften gegeben. Es seien Beschäftigte der Unikliniken bundesweit schriftlich und durch Aushang eingeladen gewesen. Die Veranstaltung sei vom Unternehmen oder dessen Beauft...

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