Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns. Untätigkeitsklage gegen Nichtbescheidung eines Widerspruchs bei fehlendem Ausgangsverwaltungsakt

 

Orientierungssatz

1. Eine Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens einer Behörde begehrt wird (hier: Feststellung der fehlenden Befugnis eines Sozialleistungsträgers zur Auskunftserteilung als Drittschuldner an einen Gläubiger in einem Zwangsvollstreckungsverfahren) ist wegen ihres Charakters als Elementenfeststellungsklage unzulässig.

2. Eine Untätigkeitsklage wegen Nichterlasses eines Widerspruchsbescheides ist bereits unzulässig, wenn die Maßnahme, die dem Widerspruch zugrunde liegt, keine Verwaltungsaktsqualität aufweist (hier: Drittschuldnererklärung eines Sozialleistungsträgers in einem Zwangsvollstreckungsverfahren).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.07.2018; Aktenzeichen B 5 R 1/18 B)

 

Tenor

Der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beanstandet über ihren Sohn, den sie für das Verfahren bevollmächtigt hat, die Wirksamkeit der gegenüber der Beklagten erfolgten Zustellung der - ihre Rente betreffende - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011, weil diese formale Mängel aufweisen würden und es sich damit nur um bloße Entwürfe handele, die nicht wirksam zugestellt werden könnten; infolge unwirksamer Zustellung der Beschlüsse bestehe auch keine - mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ansonsten einhergehende - Pflicht bzw. Berechtigung der Beklagten zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Gerichtsvollzieherin (GV) des Amtsgerichts D Berlin, Frau H, stellte der Beklagten am 11.02.2011 per Zustellungsurkunde (§ 840 ZPO) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin vom 26.01.2011 zu. Mit diesem Beschluss wurde die Beklagte nach § 840 ZPO aufgefordert, insbesondere zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.

Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber den Bevollmächtigten der Gläubigerin des vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Gläubigerin = Privatärztliche Verrechnungsstelle) mit Schreiben vom 17.02.2011 nach § 840 ZPO / § 316 Abgabenordnung (AO), dass sie die Forderung anerkenne, dass aber auf den für die Pfändung maßgeblichen Zahlbetrag von 1.116,12 EUR bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen über ca. 20.000 EUR bestünden und daher derzeit für die zu erfüllende Forderung keine pfändbaren Beträge zur Verfügung stünden; wegen der übermittelten personenbezogenen Daten belehrte die Beklagte die Bevollmächtigten der Gläubigerin.

Eine Ausfertigung ihres Schreibens vom 17.02.2017 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.01.2011 übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn G mit der Mitteilung, dass die Pfändung ordnungsgemäß zustande gekommen sei und Gründe, die einer Pfändung entgegenstünden, nicht bekannt seien; Einwendungen gegen die Pfändung könnten nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat) beziehungsweise bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.

Mit Schreiben vom 12.02.2011 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten "gegen die Handlungsweise der GV H Erinnerung" und mit Schreiben vom 19.02.2011 erhob er Widerspruch, weil "Angabe veranlasst sei, dass "G" festgestellt haben soll, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der im Rubrum gegenüber dem maschinellen Text nachträglich handschriftlich verändert worden sei, den Anforderungen zum Auskunftsersuchen nach § 840 ZPO genügt".

Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn T mit, dass das Schreiben vom 12.02.2011 zur Kenntnis genommen worden sei; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.01.2011 liege der Beklagten vor; man bitte um Beachtung des Schreibens vom 17.02.2011.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2011 mit, sein Widerspruch sei durch das Schreiben der Beklagten vom 22.02.2011 nicht erledigt; er beantrage, den Sachbearbeiter T als befangen von der Bearbeitung zu entbinden.

Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2011 mit, die Drittschuldnererklärung vom 17.02.2011 sei nicht zu beanstanden und sei nach den gesetzlichen Vorgaben der ZPO erfolgt; weiter führte sie erneut aus, dass Einwendungen geg...

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