nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem FRG. Authentische Gesetzesinterpretation. Echte Rückwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass ein Berechtigter bei mehreren Ansprüchen auf eine Rente nur insgesamt eine Berücksichtigung von höchstens 25 Entgeltpunkten nach dem FRG begehren kann. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F. nach Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz stellt keine zulässige rückwirkende Klarstellung im Sinn einer authentischen Interpretation dar, sondern eine inhaltliche Änderung der Vorschrift mit echter Rückwirkung.

2. Damit besteht erst ab Inkrafttreten der Neufassung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG durch Art. 9 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 01.08.2004 eine wirksame Rechtsgrundlage für eine (Auszahlungs-) Begrenzung eines bindend festgestellten Anspruchs dem Grunde nach auf eine Hinterbliebenenrente. Für den Zeitraum vor Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F. bleibt es damit auch im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X bei der Anwendung und Auslegung von § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F..

 

Normenkette

FRG § 22b Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 300 Abs. 1; RV-Nachhaltigkeitsgesetz Art. 9, 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 08.08.2003; Aktenzeichen S 2 RA 46/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen B 13 R 39/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 08.08.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 verurteilt, den Bescheid vom 12.02.2001 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gem. § 22 b Abs. 1 FRG a. F. bis maximal 40 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 3 FRG für beide Rentenleistungen vom 13.05.2000 bis 31.07.2004 unter Beachtung etwaiger Erstattungsansprüche Dritter zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine ungekürzte Auszahlung ihrer Witwenrente neben ihrer Rente aus eigener Versicherung.

Die am 00.00.1922 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 25.05.1993 in der ehemaligen Sowjetunion verstorbenen Versicherten X J. Am 13.05.2000 siedelte die Klägerin aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG) anerkannt und bezieht aus eigener Versicherung eine Rente nach dem Fremdrentengesetz (FRG), bei deren Berechnung 25 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt wurden.

Auf Antrag der Klägerin vom 04.08.2000 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2001 die große Witwenrente rückwirkend ab dem Tag des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland. In dem Bescheid ermittelte die Beklagte auf Grund der von dem Versicherten nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten insgesamt 27,1715 Entgeltpunkte. Die Auszahlung der Rente lehnte sie aber mit der Begründung ab, dass der Rentenfeststellung für einen Berechtigten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen seien. Die Klägerin beziehe aber bereits eine eigene Rente auf der Basis von 25 Entgeltpunkten.

Am 17.05.2002 stellte die Klägerin unter Hinweis auf ein am 30.08.2001 ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) - Az. B 4 RA 118/00 R - einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenrente. Sie machte geltend, nach dieser Entscheidung sei die Rechtspraxis der Beklagten, wonach neben einer Rente aus eigener Versicherung auf der Basis von 25 Entgeltpunkten kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehe, nicht rechtmäßig.

Mit Bescheid vom 29.08.2002 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab. Das BSG habe in dem von der Klägerin angeführten Urteil zwar entschieden, dass § 22 b Abs. 1 a.F. FRG nach seinem Wortlaut und seiner Regelungsabsicht auf eine neben einer Versichertenrente aus eigenem Recht zustehende Hinterbliebenenrente nicht anwendbar und eine Begrenzung beider Renten auf zusammen 25 Entgeltpunkte nicht zulässig sei. Sie halte jedoch die Rechtsprechung des BSG für nicht zutreffend. Die in der Vorschrift genannten Begriffe wie "Berechtigte", "anrechenbare Zeiten" und "Entgeltpunkte" würden im Rentenrecht sowohl bei Versicherten wie auch bei Hinterbliebenenrenten verwandt, so dass die Anwendung des § 22 b Abs. 1 FRG a.F. auf Hinterbliebenenrente nach seinem Wortlaut keineswegs ausgeschlossen sei.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 22.04.2003 beim Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 30.08.2001 unmi...

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