Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Schriftform durch E-Mail mit und ohne eingescannte Unterschrift. Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Klagen nach dem Grundsicherungsgesetz. Einlegung der Berufung durch E-Mail

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Schriftform der Berufungseinlegung wird durch eine E-Mail nicht gewahrt, solange Landesrecht nichts anderes bestimmt.

2. Eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift genügt der für die Berufungseinlegung erforderlichen Schriftform.

3. Für Klagen nach dem Grundsicherungsgesetz, die vom 01.01.2005 an bei Gericht eingehen, ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

 

Normenkette

SGG § 151 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 92 S. 2, § 65a Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 1-2; VwGO § 188 S. 1 Fassung: 2001-12-20; GVG § 17a Abs. 5

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 und von höheren Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2004 unter Berücksichtigung der nach seinem Vorbringen teilweise tatsächlich gezahlten, teilweise in Höhe einer Differenz von 30 Euro geschuldeten Kaltmiete für die ab dem 01.07.2003 mit seiner Ehefrau angemieteten Wohnung in der T-Straße 00 in P.

Mit schriftlichem Mietvertrag von Juni 2003 mieteten der Kläger und seine zunächst Arbeitslosengeld und später Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Ehefrau ab dem 01.07.2003 die Wohnung in der T-Straße zu einem schriftlich vereinbarten Gesamtmietzins von 375 Euro (270 Euro Kaltmiete, 65 Euro Vorauszahlung, 40 Euro Heizkosten) an, die die Eheleute bis Februar 2006 gemeinsam bewohnten. Bis April 2006 bewohnte der Kläger diese Wohnung dann allein. Ausgehend von dem schriftlich vereinbarten Mietzins bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem GSiG und vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 28.02.2004, Bescheide vom 30.04.2004, 17.12.2004, 26.01.2005, 29.03.2005, Bescheide vom 14.12.2005 und 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 hat der Kläger am 01.06.2006 mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 22.11.2006 abgewiesen hat. Es hat gemeint, streitig sei eine Mietdifferenz von 15 Euro für 36 Monate, nämlich die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2006, was 540 Euro ergebe, so dass die Berufungssumme erreicht sei. Das Urteil ist dem Kläger am 27.11.2006 zugestellt worden.

Mit nicht unterschriebener, an das SG gerichteter E-Mail vom 05.12.2006 hat der Kläger hiergegen "Rechtsmittel/Berufung/Beschwerde" eingelegt. Nach Weiterleitung dieser E-Mail an den erkennenden Senat hat dieser den Kläger mit Schreiben vom 13.12.2006 darauf hingewiesen, dass seine unter dem Absender "Goya2000@gmx.net" eingegangenen Schriftsätze die Frist zur Berufungseinlegung nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht wahrten (vgl. §§ 65 a, 108 Abs. 1 Satz 1 SGG). Auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils werde Bezug genommen.

Mit weiterer E-Mail vom 15.12.2006, in die er seine nach eigenen Angaben eigenhändige Unterschrift eingescannt hat, hat der Kläger diese Ausführungen für falsch gehalten. Er habe sich vielmehr eindeutig an die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil gehalten. Der Kläger hat sich ferner mit E-Mails vom 14.12.2006, 27.12.2006 und 28.12.2006, die teilweise seine eingescannte Unterschrift enthalten, an das SG Duisburg und an den erkennenden Senat gewandt. Mit unterschriebenem Fax vom 16.08.2007 hat der Kläger an seinen "Eingaben/Anträgen/Ausführungen" festgehalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen; er war in diesem Termin auch nicht vertreten.

Seinem schriftsätzlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 zu ändern, den Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 28.02.2004 zu ändern, den Bescheid vom 30.04.2004 zu ändern, die Be- scheide vom 17.12.2004, 26.01.2005 und 29.03.2005 zu ändern, die Bescheide vom 14.12.2005 und 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2004 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 539,21 Euro, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 monatliche Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 538,41 Euro und für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.07.2006 monatliche Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 299,43 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu...

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